Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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uͤber nachstehende Gegenstaͤnde Beschluͤsse auszufuͤhren oder Vertraͤge definitiv 
abzuschließen, nämlich: . 
a) Die Anstellung des Spezialdirektors der etwaigen Stellvertreter desselben 
und aller Beamten oder Huͤlfsarbeiter, welche fuͤr laͤngere Zeit als fuͤnf 
Jahre angenommen werden, oder deren jaͤhrliche Besoldung mehr als 
fuͤnf hundert Thaler Preußisch Kurant oder acht hundert achtzig Gulden 
Niederländisch Kurant beträgt; 
b) Kauf und Verdußerung von Immobilien, mit Ausnahme der zum Zwecke 
der Bahnanlage und aller dabei erforderlichen Arbeiten und Materialien 
zu erwerbenden und respektine erworbenen und später zu jenem Zwecke 
nicht mehr erforderlichen Immobilien; 
)Festsetzung des Eisenbahntarifs; 
E) Vereinbarung mit Unternehmern von Eisenbahnen nach Maaßgabe des 
Artikels vier; 
e) die Bewilligung von Hypotheken. 
Artikel 49. 
Die Direktionsmitglieder erhalten außer dem Ersatze für Reisekosten oder 
andere, durch ihre Funktionen entstandenen Auslagen eine Entschädigung für 
ihre Mühwaltung. - 
Zuvoͤrderst erhalten diese Entschaͤdigung diejenigen Direktionsmitglieder, 
welche nach Artikel vier und vierzig worzugsneise ihre Zeit und ihre Thätigkeit 
dem gesellschaftlichen Interesse widmen, dergestalt, daß bis zu drei Vierrel des 
Gesammtbetrages der Emschädigung diesen Mitgliedern zugetheilt werden kann; 
sodann wird sie im Uebrigen nach der Theilnahme an den Direktionssitzungen 
normirt, wobei die Theilnahme, wenn sie eine Reise des Direktionsmitgliedes von 
wenigstens einer Meile von seinem Wohnsitze erheischt, als doppelt veranschlagt 
wird. Nach vorstehenden Grundsätzen hat die Kontrollkommission die jedem Di- 
rektionsmitgliede gebührende Entschädigung näher festzusetzen und hierfür die im 
Artikel vier und siebenzig bezeichneten Beträge zu verwenden. 
Die Direktionsmitglieder entrichten für ihre Person kein Fahrgeld auf 
der Bahn. 
Zweite Abtheilung. 
" Die Kontroll-Kommission. 
Artikel 50. 
In Gemeinschaft mit der zu Mastricht errichteten Aachen-Mastrichter 
Eisenbahngesellschaft wird eine, aus zehn Mitgliedern besiehende Kontrollkom= 
mission sährich von der Generalversammlung erwählt, über deren Zusammen- 
setzung und Funkrionen die vierte Abtheilung des vierten Titels die näheren 
Bestinmmungen enthalk. 
Dritte Abtheilung. 
Die Beamten, Angestellten und Techniker der Gesellschaft. 
Artikel 51. 
Als erster Verwaltungsbeamte zur Führung der Geschäfte nach den Be- 
schlüssen der Direktion wird ein Spezialdirektor angestellt, welcher bei derselben 
(N. 2675.) eine
	        
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