Sachregister.
Rechtsverfahren, (Rechtsweg 2c.), (Forts.)
schüsse. (ebend. §. 17.) 217. — wegen streitiger Bei-
tragsverhältnisse für den au und die Unterhaltung von
Schul= und Rüsterhäusern, auf solches anzutragen, steht
demjenigen Theil gegen den andern frei, der sich durch
die vorangegangenen Entscheidungen der Verwaltungs-
behörden verletzt findet. (G. v. 21. Juli 46. §S. 5.)
393. — in wiefern solches gegen die Festsetzungen der
Regierungen bei Trennung mehrerer zu einer Schule
vereinigten Gemeinden stattfinden kann. (Schulord. für
die Provinz Preußen v. 11. Dezbr. 45. S. ö1.) 12. —
über streitige Beiträge zu Schulbauten unter den Be-
theiligten. (Schulord. für die Provinz Preußen v. 11.
Dezbr. 45. §. 37. Nr. 4.) 9. — bleibt in Pferde-Rennan-
gelegenheiten erster Instanz ausgeschlossen, und nur gegen
Aussprüche des obern Schiedsgerichts findet das Rechts-
mittel der gesetzlich begründeten Nichtigkeitsbeschwerde bei
dem Geheimen Ober-Tribunale statt. (A. K. O. v. 5.
Oktbr. 46.) 482. 483. — in wieweit solches bei Aus-
führung der Wiesenordnung für den Kreis Siegen aus-
geschlossen oder zulässig bleibt. (V. v. 28. Oktbr. 40.
S§ 14. 17. 28.) 490. 491. 49.. — in streitigen Feuer-
sozietäts = Angelegenheiten der Stadt Königeberg in Pr.
(Reglement v. 22. Mai 46. Is. 82. 91.) 186. f. 188. f.
— findet, außer der Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den
schiedrichterlichen Ausspruch in dergleichen Angelegen-
heiten nicht weiter statt. (chend. §§. 91. 92.) 188. 189.
— ist unzulässig in streitigen Feuersozietäts - Angelegen-
heiten der Land-Feuersozietät der Neumark. (Regl. v.
17. Juli 40. SS. 6. u. 01.) 333. 366. f. — s. auch Ptrozesse.
Referendarien, haben Zutritt zu dem mündlichen Ver-
sfahren in den vor den Gerichten in Berlin zu führenden
Untersuchungen wegen angeschuldigter Verbrechen. (G.
v. 17. Juli 40. S. 17.) 271. — bei den Obergerichten,
deren Prüfung zu Regierung-Referendarien. (Regulativ
v. 14. Febr. 46. S#S#“ 1—.) 199. 200. — die Ent-
lassung aus dem Justizdienste ist dazu nicht erforderlich.
(ebend. §. Z.) 200. — bei der Verwaltung der indirek-
ten Steuern, deren Prüfung und Ausbildung für solche.
(ebend. Is§. 13. u. 14.) 20 203. — des Forstfa ,
desgl. (ebend. §. 13.) 2 2.203. — des Baufachs, desgl.
(§S. 15.) 204. — . * Regierungo-Referendarien.
Referenten, mehrert, mit dem Eintritt des mündlichen
Verfahrens in den höhern Instanzen des Civil-Prozesses fin-
den die bisherigen Vorschriften wegen Bestellung jener nicht
ferner Anwendung. (V. v. 21. Juli 46. §S. 19.) 290.
Regierungen, die in dens. als deren Mitglieder fun-
girenden geistlichen und Schulräthe, Medizmalrathe und
Bauräthe haben ihre Qualifikation nicht vor der Ober-
Eraminationskommission, sondern auf anderm Wege zu
bewähren. (Regulativ v. 14. Febr. 46. §. 19. lit. b.)
1846. 51
Regierungen, (Forts.)
206. — die Justitiarien ders. müssen die höchste Prü-
f#ung vor der Ober-Eraminationskommission für die Ju-
stizbeamten bestanden haben. (ebend. §. 19. lit. a.) 200.
— Abfassung der Bescheide von dens. im Aufgebots-
und Präklusionsverfahren für beabsichtigte Entwässerungs-
Anlagen. (G. v. 23. Janr. 46. Ss. ö. u. 6.) 27. —
Anbringung von Restitutionsgesuchen bei dens. gegen
dergl. Präklusionsbescheide. (ebend. §. 7.) 27. — den
Schulanstalten vorgesett, Befugniß ders., streitige Bei-
tragsverhältnisse für letztere durch Resolut vorläufig fest-
zusetzen und in Vollzug zu bringen. (G. v. 21. Juli
40% §S. 5.) 393. — denselben gebührt die Oberaufsicht
und Leitung sämmtlicher Elementarschulen ihres Bezirks.
(Schulord. für die Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45.
§. 37.) 8. — bei deren Ausübung haben sie sich der
Landräthe und Kreis-Schulinspektoren als ihrer Organe
zu bedienen. (ebend. §s. 37.) 8. — Anstellung, resp. Be-
stätigung der Lehrer durch dies. (ebend. §. 37. Nr. 1.)
8. — obere Beaufsichtigung der Verwaltung des Schul-
vermögens durch dies. (ebend. §. 37. Nr. 2.) 8. —
Wahrnehmung der Rechte der Schulen in Prozessen durch
dies. (ebend. §. 32. Nr. Z. u. S. 37. Nr. 3.) 8. 0. —
Anordnung von Schulbauten und Regulirung der Bei-
träge zur Ausführung ders. durch solche. (ebend. §. 37.
Nr. 4.) 9. — ohne deren Genehmigung darf kein Schul.
geld neu eingeführt und das bestehende nicht erhöht wer-
den. (ebend. §. 43.) 10. — Befugnisse ders. bei Tren-
nung mehrerer zu einer Schule vereinigten Gemeinden,
bei dem Anschlusse einer Gemeinde an eine bestehende
Schule, desgl. bei der Errichtung neuer Schulen und
hinsichtlich der Fürsorge für die Schulbedürfnisse auf Vor-
werken, Kolonien und in neu gebildeten Gemeinden.
(ebend. SS. 530—F1. 57. 58. 00. 602. 64.) 11—14. —
dieselben bestätigen die aufzustellenden und ihnen vorzu-
legenden Schulmatrtkel., (ebend. .. 60.) 15. — Aus-
übung des Schulleh burch dies.
nach dreimonatlicher La (Schulor. für die Prov.
Preußen v. 11. Dezbr. 45. §. 6.) 2. — Bestätigung
jeder Berufung eines Schullehrers durch solche. (ebend.
§S. B.) 3. — nur mit deren aucdrücklicher Genehmigung
dürfen Schullehrer Nebenämter übernehmen oder Gewerbe
treiben. (ebend. §. 9.) 3. — dies. sind ermächtigt, die
Gemeinden zur nothwendigen Erhöhung des Schullehrer-
gebalts zu veranlassen. (ebend. §. 17.) §. — die Herab-
setzung des letztern unter gewissen Umständen kann nur
mit deren Genchmigung stattfinden. (ebend. §. 17.) 5.
— bei solchen ist der Urlaub für Schullehrer über 11
Tage hinaus nachzusuchen. (ebend. §. 11.) 3. — Ver-
wandlung der für Schullehrer festgesetzten Naturallieferun-
gen in eldbeträge und umgekehrt durch dies. (ebend.
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