Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

1846. 
Regierungs-Assessoren, (Forts.) 
52 Sachregister. 
Regierungen, (Forts.) 
85. 13. 14. u. 15.) 4. — bestätigen die Nachweisung 
der sämmtlichen Einnahmen und Berechtigungen der Schul- 
lehrer bei Anstellung der letz. (ebend. S. 18.) 5. — be- 
stimmen über die Ausübung der Rechte der Schulpatrone, 
wenn zu letztern mehrere Gutsbesitzer vorhanden sind. 
(ebend. §. 30.) 7. — diejenige zu Marienwerder, 
Anmeldung der Eigenthums= und Entschäoigungsansprüche 
früherer Besitzer eingezogener regulirungsfähiger bäuer- 
licher Stellen im ehemal. Culm= und Michelauschen Rreise 
und im Landgebiete der Stadt Thorn, bei derselben und 
zwar noch vor dem 1. Janr. 1849. (G. v. 8B. Febr. 
40. §. 1.) 219. — diejenige zu Frankfurt, Anmeldung 
der Aufnahme von cmüthskranken in die Irrenanstalt 
zu Sorau. (Regulativ v. 17. Mai 46. 8. 7.) 253. f. 
— von ders. hängt in der Niederlausitz die Anordnung 
der Einsperrung von Landstreichern, Bettlern und Arbeits- 
scheuen in die Korrektionsanstalt zu Luckau ab. (ebend. 
S. 14. u. 15.) 255. — dies. bildet die Rekursinstanz wegen 
der von Landräthen oder Magisträten nachgesuchten, von der 
Landesdeputation aber für begründet nicht erachteten Hülfs- 
leistungen aus dem Niederlausitzer Landarmenfonds. (ebend. . 
24.) 257. #(.— über die von unvermögenden Gemeinden in 
Anspruch genommene, aber verweigerte Beihülfe aus dem 
Landarmensonbs entscheidet eben dieselbe, unter Vorbehalt 
des Rekurses an das Oberpräsidium. (ebend. §. 23.) 257. 
— vorstehende Bestimmungen finden auch auf den Land 
armenverband des Cottbuser Kreises Anwendung. (NRe- 
gulativ v. 17. Mai 46.) 258—262. — in der Rhein- 
provinz, durch deren Plenum werden die Beschlüsse der 
Rreisstände über Bestreitung von Ausgaben durch Bei- 
träge der Kreiseingesessenen bestätigt. (V. v. 9. Apr. 
46. §. 3.) 101. — in wiesern deren Genehmigung zu 
den Dispositionen der Kreisstände über die Nutzungen 
und Ersparnisse der Kreis-Kommunalfonds erforderlich ist. 
(ebend. §. 2.) 101. — Rheinische, von deren Zustim- 
mung im Interesse der Forst= und Landeskultur bleibt 
die Naturaltheilung gemeinschaftlich benutzter und in un 
getheiltem Besitze befindlicher Waldungen abhängig. (A. 
N. O. v. 7. Aug. 46.) 431. 
Regi G6s-Abtheilungen, in Stelle der General- 
Nommissionen für lanrwirthschastliche Angelegenheiten, 
s. General-Kommissienen. 
Regierungs-Abtheilungsdirigenten, Fürsorge 
ders. für die weitere Ausbildung und gründliche und be 
friedigende Vorbereitung der bei dem Kollegium angestell- 
ten Referendarien für den Beruf, dem sie sich gewidmet 
haben. (Regulativ v. 111. Febr. 40. §S. 9.) 201. 
Regierungs-Assessoren, Prüfung und Ernennung 
von Regierungs-Neferendarien zu solchen. (Regulatio 
v. 14. Febr. 40. I95. 21—33.) 200—210. — deren 
RNegierungs-Mitglieder, 
Beförderung in Nathsstellen bleibt wesentlich von ihrer 
Dienstführung, von dem Fortschreiten ihrer Ausbildung, 
von ihrer Tüchtigkeit und Auszeschnung durch Fleiß und 
erfolgreiches amtliches Wirken abhän ig. (ebend. §. 34.) 
210. 
Regierungsbezirke, Publikationsfristen für dies., rück- 
sichtlich der in der Gesetzsammlung erscheinenden Gesetze, 
behufs des Eintritts der Gesetzeskraft für solche. (G. 
v. 3. Apr. 40.) 151. 152. 
Fürsorge ders. für die 
weitere Ausbildung und gründliche und befriedigende 
Vorbereitung der bei dem Kollegium angestellten Refe- 
rendarien für den Beruf, dem sie sich gewidmet haben. 
iegulatio v 44. Fekr. 40. &. 9.) 201. 
ten, unter deren Vorsitz findet 
von zweien NRegierungoräthen die Prüfung der zum Re- 
gierungs-Referendariate sich meldenden Kandidaten statt. 
(Regulatio v. 14. Febr. 40. IJ§S,. 3—S.) 200. — die- 
selben haben es als einen besonders wichtigen Theil ihres 
Berufs anzusehen, daß den bei dem Kollegium angestell- 
ten Referendarien eine umsichtige und sorgfältige Leitung 
in ihrer weitern Ausbildung zu Tbeil werde. (ebenr. 
8. 9.) 201. — denselben steht das Recht zu, den münd- 
lichen Prüfungen der Ober-Eraminationskommission zu 
höhern Verwaltungsämtern persönlich beizuwohnen. (e- 
gulativ v. 14. Febr. 46. S. 20.) 200. 
Regierungsräthe, Beförderung gualifizirter Regie- 
rungs-Assessoren zu solchen. (Regulativ v. 14. Febr. 46. 
§. 31.) 210. — Nachweis der Befähigung zu solchen 
durch die höhere Prüfung vor der Oder-Eraminations= 
Kommission. (Regulativ v. 14. Febr. 46. S§. 10. 17. 
21—3.) 201. 205. 200—210. — zwei ders. werden 
in der Regel auf ein Jahr, unter dem Vorsitze des Re- 
gierungs. Präsidenten, zur Prüfung der zum Regierungs- 
Referendariate sich meldenden Kandidaten ernannt. (Re- 
gulativ v. *# Febr 4. . 3—6.) 200. 
2 
  
g Auordnungen für deren 
Prüfung. (DNegulatto v. 14. Febr. 40. S&#. 1—0.) 199. 
200. — einmalige Wiederholung ders., nur nach 6 Mo- 
naten, wenn der Kandidat die erste Prüfung nicht be- 
standen hat. (ebend. §. 6.) 200. — Einführung und 
Verpfli tung ders. und Anlegung von Personal= Akten 
über dies. (§§. 7. u. B.) 200. 201. — Beschäftigung 
und weitere Ausbildung ders. (SS. 9. u. 11.) 201. 202. 
— Mitnahme ders. auf Dienstreisen, um sich ihrer als 
Protokellführer zu den Subalternges äften, oder als mehr 
oder minder selbstständiger Gehülfen zu bedienen. (ebend. 
§. 9.) 201. — gelegentliche Beaustragung ders. mit der 
Vertretung eineo Kreissekretairs oder Landraths. (ebend. 
§. 10.) 202. — deren Auobildung für die Domainen= 
Ver-
	        
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