1846.
Regierungs-Assessoren, (Forts.)
52 Sachregister.
Regierungen, (Forts.)
85. 13. 14. u. 15.) 4. — bestätigen die Nachweisung
der sämmtlichen Einnahmen und Berechtigungen der Schul-
lehrer bei Anstellung der letz. (ebend. S. 18.) 5. — be-
stimmen über die Ausübung der Rechte der Schulpatrone,
wenn zu letztern mehrere Gutsbesitzer vorhanden sind.
(ebend. §. 30.) 7. — diejenige zu Marienwerder,
Anmeldung der Eigenthums= und Entschäoigungsansprüche
früherer Besitzer eingezogener regulirungsfähiger bäuer-
licher Stellen im ehemal. Culm= und Michelauschen Rreise
und im Landgebiete der Stadt Thorn, bei derselben und
zwar noch vor dem 1. Janr. 1849. (G. v. 8B. Febr.
40. §. 1.) 219. — diejenige zu Frankfurt, Anmeldung
der Aufnahme von cmüthskranken in die Irrenanstalt
zu Sorau. (Regulativ v. 17. Mai 46. 8. 7.) 253. f.
— von ders. hängt in der Niederlausitz die Anordnung
der Einsperrung von Landstreichern, Bettlern und Arbeits-
scheuen in die Korrektionsanstalt zu Luckau ab. (ebend.
S. 14. u. 15.) 255. — dies. bildet die Rekursinstanz wegen
der von Landräthen oder Magisträten nachgesuchten, von der
Landesdeputation aber für begründet nicht erachteten Hülfs-
leistungen aus dem Niederlausitzer Landarmenfonds. (ebend. .
24.) 257. #(.— über die von unvermögenden Gemeinden in
Anspruch genommene, aber verweigerte Beihülfe aus dem
Landarmensonbs entscheidet eben dieselbe, unter Vorbehalt
des Rekurses an das Oberpräsidium. (ebend. §. 23.) 257.
— vorstehende Bestimmungen finden auch auf den Land
armenverband des Cottbuser Kreises Anwendung. (NRe-
gulativ v. 17. Mai 46.) 258—262. — in der Rhein-
provinz, durch deren Plenum werden die Beschlüsse der
Rreisstände über Bestreitung von Ausgaben durch Bei-
träge der Kreiseingesessenen bestätigt. (V. v. 9. Apr.
46. §. 3.) 101. — in wiesern deren Genehmigung zu
den Dispositionen der Kreisstände über die Nutzungen
und Ersparnisse der Kreis-Kommunalfonds erforderlich ist.
(ebend. §. 2.) 101. — Rheinische, von deren Zustim-
mung im Interesse der Forst= und Landeskultur bleibt
die Naturaltheilung gemeinschaftlich benutzter und in un
getheiltem Besitze befindlicher Waldungen abhängig. (A.
N. O. v. 7. Aug. 46.) 431.
Regi G6s-Abtheilungen, in Stelle der General-
Nommissionen für lanrwirthschastliche Angelegenheiten,
s. General-Kommissienen.
Regierungs-Abtheilungsdirigenten, Fürsorge
ders. für die weitere Ausbildung und gründliche und be
friedigende Vorbereitung der bei dem Kollegium angestell-
ten Referendarien für den Beruf, dem sie sich gewidmet
haben. (Regulativ v. 111. Febr. 40. §S. 9.) 201.
Regierungs-Assessoren, Prüfung und Ernennung
von Regierungs-Neferendarien zu solchen. (Regulatio
v. 14. Febr. 40. I95. 21—33.) 200—210. — deren
RNegierungs-Mitglieder,
Beförderung in Nathsstellen bleibt wesentlich von ihrer
Dienstführung, von dem Fortschreiten ihrer Ausbildung,
von ihrer Tüchtigkeit und Auszeschnung durch Fleiß und
erfolgreiches amtliches Wirken abhän ig. (ebend. §. 34.)
210.
Regierungsbezirke, Publikationsfristen für dies., rück-
sichtlich der in der Gesetzsammlung erscheinenden Gesetze,
behufs des Eintritts der Gesetzeskraft für solche. (G.
v. 3. Apr. 40.) 151. 152.
Fürsorge ders. für die
weitere Ausbildung und gründliche und befriedigende
Vorbereitung der bei dem Kollegium angestellten Refe-
rendarien für den Beruf, dem sie sich gewidmet haben.
iegulatio v 44. Fekr. 40. &. 9.) 201.
ten, unter deren Vorsitz findet
von zweien NRegierungoräthen die Prüfung der zum Re-
gierungs-Referendariate sich meldenden Kandidaten statt.
(Regulatio v. 14. Febr. 40. IJ§S,. 3—S.) 200. — die-
selben haben es als einen besonders wichtigen Theil ihres
Berufs anzusehen, daß den bei dem Kollegium angestell-
ten Referendarien eine umsichtige und sorgfältige Leitung
in ihrer weitern Ausbildung zu Tbeil werde. (ebenr.
8. 9.) 201. — denselben steht das Recht zu, den münd-
lichen Prüfungen der Ober-Eraminationskommission zu
höhern Verwaltungsämtern persönlich beizuwohnen. (e-
gulativ v. 14. Febr. 46. S. 20.) 200.
Regierungsräthe, Beförderung gualifizirter Regie-
rungs-Assessoren zu solchen. (Regulativ v. 14. Febr. 46.
§. 31.) 210. — Nachweis der Befähigung zu solchen
durch die höhere Prüfung vor der Oder-Eraminations=
Kommission. (Regulativ v. 14. Febr. 46. S§. 10. 17.
21—3.) 201. 205. 200—210. — zwei ders. werden
in der Regel auf ein Jahr, unter dem Vorsitze des Re-
gierungs. Präsidenten, zur Prüfung der zum Regierungs-
Referendariate sich meldenden Kandidaten ernannt. (Re-
gulativ v. *# Febr 4. . 3—6.) 200.
2
g Auordnungen für deren
Prüfung. (DNegulatto v. 14. Febr. 40. S. 1—0.) 199.
200. — einmalige Wiederholung ders., nur nach 6 Mo-
naten, wenn der Kandidat die erste Prüfung nicht be-
standen hat. (ebend. §. 6.) 200. — Einführung und
Verpfli tung ders. und Anlegung von Personal= Akten
über dies. (§§. 7. u. B.) 200. 201. — Beschäftigung
und weitere Ausbildung ders. (SS. 9. u. 11.) 201. 202.
— Mitnahme ders. auf Dienstreisen, um sich ihrer als
Protokellführer zu den Subalternges äften, oder als mehr
oder minder selbstständiger Gehülfen zu bedienen. (ebend.
§. 9.) 201. — gelegentliche Beaustragung ders. mit der
Vertretung eineo Kreissekretairs oder Landraths. (ebend.
§. 10.) 202. — deren Auobildung für die Domainen=
Ver-