Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

56 Sachregister. 
Schleswig-Holsteinscher Kanal, begünstigter 
Durchgang Preußischer Schiffe und Ladungen durch dens. 
(Konv. mit Dänemark v. 20. Mai 46. Art. 5.) 330. 
Schleusengefälle , Tarifsätze für deren Erhebung auf 
der Saale und Unstrut. (A. K. O. v. 6. Novbr. 40.) 
521. 
Schornsteinfegergeld, für Schullehrer- Wohnungen, 
Entrichtung desselben von den zur Unterhaltung der 
Schule Verpflichteten. (Schulord. für die Prov. Preußen 
v. 11. Dezbr. 45. S. 10.) 4. 
Schreibgebühren, deren besonderer Ansatz, nUeben ge- 
wissen Prozentgeldern, im exekutiven Pri itätsverfahren 
wegen gerichtlich in Beschlag genommener persönlicher 
Einkünfte des Schuldners. (A. K. O. v. 11. Oktbr. 46. 
Nr. 2.) 473. f. 
Schriften, s. Duuckschriften und Bücher. 
Schriftsteller, Einholung deren Gutachten über Nach- 
druck oder unbefugte mechanische Vervielfältigung litera- 
rischer Werfe in den Deutschen Bundesstaaten, seitens 
der über dergl. Vergehen erkennenden Richter. (Bundes- 
beschluß v. 19. Juni 45. Art. 7. u. Publik.-Patent v. 
16. Janr. 46.) 150. 
Schriftstellerisches Eigenthum, Erweiterung des 
Schutzes für dasselbe gegen Nachdruck in den Deutschen 
Bundesstaaten. (Bundesbeschluß v. 19. Juni 45. und 
Publik.-Patent v. 10. Jaur. 40.) 149. — (. auch Nach- 
druck und Großbritannien. 
Schulabgaben (Schulbeiträge, Schullasten), deren Auf- 
bringung für die Elementarschulen in der Provinz Pren- 
ßen. (Schulord. v. 11. Dezbr. 45. 5§. 33—65.) 9—15. 
— Verpflichtungen der Gutsherren rücksichtlich derf. 
(ebend. S§. 42. 4/. 4 47. 54. 55. 57. 600. 65.) 10. 
11. 13. 14. — desgl. des Domainen= und Forst-Fiskus 
rücksichtlich der Schulen in den Domainendörfern. (ebend. 
§. 45.) 10. 11. — Befreiung der jüdischen Einwohner 
von direkten Beiträgen zu solchen, wenn sie für sich 
eine besondere öffentliche Schule unterhalten. (ebend. 
S. 49.) 11. 
Schulamtskandidaten, deren sogenanntes Probejahr 
wird bei ihrer dereinstigen Pensionirung als Lehrer der 
Dienstzeit ders. ni t zugezählt. (V. v. 28. Mai 40. S. 12.) 
217. — deren provisorische Anstellung an den Elemen- 
tarschulen der Prov. Preußen, nach den bestehenden all- 
gemeinen Vorschristen. (Schulord. v. 11. Dezbr. 45. 
S. 7.) 2. 
Schulbauten, an den Elementar-Schulen der Provinz 
Preußen, Prüfung der Nothwendigkeit und der Art der 
Ausführung ders. durch die Regierungen. (Schulord. v. 
11. Dezbr. 45. S. 37. Nr. 4.) 9. — Festsetzung und 
Einziehung der Beiträge zu solchen durch letztere, unter 
Vorbehalt des den Betheiligten unter sich sreistehenden 
1846. 
Schulbauten, (Forts.) 
Rechtsweges. (ebend. §. 37. Nr. 4.) 9. — Gewährung 
des nöthigen Bauplatzes zu solchen von der Ortschaft, 
wo die Schule liegt, ohne Mitbetheiligung der andern 
Ortschaften. (ebend. S. 41.) 9P. Verpflichtungen der 
Gutsherren bei solchen und zur unentgeltlichen Hergebung 
des für dies. erforderlichen Bauholzes. (ebend. Ss. 42. 
44. 40. u. 47.) 10. 11. — Bildung eines Baufonds 
für solche durch besondere kleine Beiträge, wo die Ver- 
hältnisse es gestatten. (ebend. §. 68.) 13. — Beitrags= 
pflichtigkeit zu deren Ausführung in dem Markgrafthum 
Oberlausitz. (V. v. 11. Apr. 46.) 104. 
Schulbesuch, regelmäßiger, Anordnungen für denf. in 
der Provinz Preußen. (Schulord. v. 11. Dezbr. 45. 
SS, 1—5. 32.) 1. 2. 7. — Anfang und Dauer dessel- 
ben. (ebend. Ss. 1. 2.) 1. — Dispensation von dems. 
(ebend. S§. 3. 5.) 1. 2. — Strafoerfahren wegen Ver- 
nachlässigung desselben. (ebend. §. 4.) 1. 2. 
Schuldig, oder nicht schuldig, dessen Ausspruch in 
den gegen Angeklagte von den Gerichten in Berlin ge- 
fällten Erkenntnissen. (G. v. 17. Juli 40. §S. 19.) 271. 
— auf vorläufige Lossprechung (Freisprechung von der 
Instanz) soll von denselben nicht mehr erkannt werden. 
(ebend. §. 19.) 271. — Anwendung der auf das Schul- 
dig solgenden vollen gesetzlichen Strafe. (ebend. §. 20.) 
271. — jedoch ist das Gericht ermächtigt, bei einer nach 
der Kriminalordnung nicht für vollständig zu erachtenden 
Beweisführung, statt der im Gesetze angedrohten Todes- 
strafe, auf lebenswierige oder zeitige Freiheitsstrafe, statt 
der lebenswierigen Freiheitsstrase aber, auf zeitige Frri- 
heitsstrase zu erkennen. (ebend. §. 20.) 271. — der für 
nicht schuldig Erklärte darf wegen derselben Handlung 
nicht wieder unter Anklage gestellt werden. (ebend. §. 22. 
271. 
Schuldisziplin, s. Schulzucht. 
Schulen (Unterrichtsanstalten), höhere ürgerschulen rc., 
allgemeine Anordnungen für die Penssonirung der Lehrer 
und Beamten an deus. (V. v. 28. Mai 46.) 214—218. 
— Elementar-, Anordnungen für dies. in der Pro- 
vinz Preußen. (Schulord. v. 11. Dezbr. 45.) 1—10.— 
— hinsichtlich der Aussicht über dies. in den Städten 
bleibt es bis auf eiteres bei den Besbimmungen der 
Städteordnung und der Instruktion vom 20. Juni 1811. 
(ebend. §. 360.) 8. — deren Unterhaltung durch die seit- 
herigen besondern Stistungen und Leistungen für dies. 
(ebend. §. 38.) 9. — sonst aber durch die, gleich den 
Kommunalbedürfnissen auszubringenden Mittel. (ebend. 
S§. 39. 40.) 9. — Verpflichtungen der Gutsherren rück- 
sichtlich der letztern. (ebend. §5. 42. 44. 40. u. 47.) 10. 
11. — in den Domainendörsern, Leistungen des Domai- 
nen und Forstfigkus für dies. an Land, Bauholz umd 
Brenn-
	        
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