Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Schulkassen, (Forts.) 
spiels= Schulkassen und Verwendung deren herkömmlicher 
Einkünfte. (ebend. §S. 69.) 15. 
Schulkollegien, Provinzial-, Bewährung der Qualifi- 
kation zu weltlichen Mitgliedern ders. durch Prüfung vor 
der Ober-Examinations-Kommission. (Regulativ v. 14. 
Febr. 46. §S. 19.) 205. 
Schullehrer, an den höhern Unterrichtsanstalten, mit 
Ausschluß der Universitäten, allgemeine Anordnungen für 
deren Pensionirung. (V. v. W. Mai 46.) 214— 218. 
— bei vorgerücktem Alter nicht mehr vollständig dienst- 
fätzig, Annahme und Remunerirung eines ihnen zuzuwei- 
senden Gehülfen. (ebend. §. .) 215. — Bau und Un- 
terhaltung einer Scheune und Stallung für dies. als 
Wirthschaftsräume zur Benutzung des ihnen in Gemäß-= 
heit des §. 101. der Gemeinheitstheilungs-Ord. v. 7. 
Juni 1821. überwiesenen Landes. (G. v. 21. Juli 46. 
8. 4.) 393. — deren Berufung für die Elementarschu- 
len in der Prov. Preußen. (Schulord. v. 11. Dezbr. 
45. SS. 6—S.) 2. 3. — deren Anstellung, resp. Bestä- 
tigung durch die Regierungen. (ebend. §. 37.) 8. — 
Festsetzung deren Besoldung und sonstigen Einkommens, 
Gewährung freier Wohnung noebst Acker= und Garten- 
land, freien Brennmaterials 2c. (ebend. s§. 12— 18.) 
3—5. — dieselben dürfen nur dic ihnen zustehenden Na- 
turalleistungen von den Verpflichteten unmittelbar erhe- 
ben. (ebend. §. 657.) 15. — Bewilligung von Anzugs- 
kosten für dies. (ebend. §§. 19. 20.) 5. — Befreiung 
des dotationsmäßigen Einkommens ders. von direkten 
Staats= und Kommunalsteuern. (ebend. s. 16.) 4. — 
dies. dürsen nur mit Genehmigung der Regierung ein 
Nebenamt übernehmen oder ein Gewerbe treiben. (ebend. 
8. 9.) 3. — Ertheilung des Urlaubs für solche. (ebend. 
§. 11.) 3. — Ausübung der Schuldisziplin und des 
Züchtigungsrechts seitens ders. (ebend. §s. 10.) 3. — 
dreimonatliche Kündigung bei Versetzung oder freiwilliger 
iederlegung des Amts. (ebend. §. 21.) 5. — Ausein-- 
andersetzuug zwischen abziehenden und neu anziehenden 
Lehrern, oder mit den Erben verstorbener Lehrer. (ebend. 
§ .) 5. — Beitritt ders. zur Wittwen= und Waisen- 
kasse. (ebend. §. 23.) 5. — Gewährung des Sterbe- 
OQuartals, resp. des Gnadenmonats, der Wohnung im 
Schulhause während der letztern 2c., für die Erben oder 
Gnadenberechtigten verstorbener Lehrer. (ebend. 88. 24. 
25.) 5. 6. — neu anziehende, deren Remuneration wäh- 
rend der Gnadenzeit oder des Sterbequartals. (ebend. 
§. 25.) 6. — alte, Bestellung von Adjunkten für solche 
vor deren Pensionirung und Festsetzung der Besoldung 
für diese. (ebend. §. 26.) 6. — dienstunfähig gewordene, 
deren Pensionirung, Gewährung und Aufbringung der 
Pension für dies. (ebend. §. 20.) 6. — wegen deren 
Sachregister. 
Schullehrer, (Forts.) 
1846. 
Amtoentsetzung, unfreiwilliger Versetzung und unfreiwilli- 
ger Penslonirung behält es bei den allgemeinen gesetz- 
lichen Vorschriften sein Bewenden. (ebend. §s. 27.) 6 
— Regulirung deren Diensteinkommens bei Trennung 
einer gemeinschaftlichen Schule mehrerer Gemeinden. 
(ebend. §. 51.) 12. — Kirch= und Dorfschullehrer blei- 
ben in dem seitherigen Besitze ihrer Einkünfte und der 
Leistungen für dies. (ebend. §. 38.) 9. 
Schullehrer-Seminarien, allgemeine Anordnungen für 
die Pensionirung der Lehrer und Beamten an denf. (V. 
v. 28. Novbr. 46) 214—218. 
Schullehrerstellen, deren Besetzung an den Elemen- 
tarschulen der Prov. Preußen. (Schulord. v. 11. Dezbr. 
45. 88. 0—8.) 2. 3. — Dotation derselben. (ebend. 
88. 12 — 18.) 3—5. — Entrichtung der Grundsteuer 
von den steuerpflichtigen Dotationsländereien bei dens. 
(ebend. §. 10.) 4. 
Schulmatrikel, deren Aufstellung und Bestätigung für 
die Elementarschulen in der Prov. Preußen. (Schulord. 
v. 11. Dezbr. 45. 8. 66.) 15. 
Schulordnung, für die Elementarschulen der Provinz 
Preußen. (v. 11. Dezbr. 45.) 1—16. 
I. von dem Besuche der Schulen überhaupt. (ebend. 
85. 1—5.) 1. 2. 
II. von der Berufung, dem Amte, der Besoldung und 
Entlassung der Schullehrer. (§. 6—27.) 2—6. 
III. von der Aufsicht über die Elementarschulen auf dem 
Lande und in den Städten. (ebend. 95. 28 — 37.) 
6—9. 
IV. von der Unterhaltung derselben. (66. 38 — 71.) 9. 
bis 16. 
Schlußbestimmung: Aufhebung älterer Vererdnungen u. 
Vorschriften. (S. 72.) 16. 
Schulpatrone, Beaufslchtigung der Elementarschulen 
auf dem Lande durch solche, als Gutsherren. (Schulord. 
für die Prev. Preußen v. 11. Dezbr. 45. SH. 28. 29. 
u. 30.) 6. 7. — dens. steht die Direktion der Schul- 
vorstände zu, auch führen sle darin den Vorsitz. (ebend. 
§S. 29.) 6. — in ihrer Abwesenheit gebührt letzterer dem 
Pfarrer des Kürchspiels. (ebend. §. 31.) 7. — Ausübung 
dieser Rechte, wenn dazu mehrere Gutsherren vorhanden 
sind. (ebend. §. 30.) 7. 
Schulprüfungen, öffentliche, deren Anordnung in den 
Elementarschulen der Provinz Preußen. (Schulord. v. 
11. Dezbr. 45. §. 30.) 7. — bei allen dens. soll der 
Schulvorstand zugegen sein. (ebend. §. 32. Nr. 1.) 7. 
Schulräthe, in den Regierungskollegien als deren Mit- 
glieder fungirend, haben ihre Qualistkation als solche, 
wenngleich sie den Regierungsraths-Titel führen, nicht 
vor der Ober-Eraminations-Komission, sondern auf an- 
derm
	        
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