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Schulkassen, (Forts.)
spiels= Schulkassen und Verwendung deren herkömmlicher
Einkünfte. (ebend. §S. 69.) 15.
Schulkollegien, Provinzial-, Bewährung der Qualifi-
kation zu weltlichen Mitgliedern ders. durch Prüfung vor
der Ober-Examinations-Kommission. (Regulativ v. 14.
Febr. 46. §S. 19.) 205.
Schullehrer, an den höhern Unterrichtsanstalten, mit
Ausschluß der Universitäten, allgemeine Anordnungen für
deren Pensionirung. (V. v. W. Mai 46.) 214— 218.
— bei vorgerücktem Alter nicht mehr vollständig dienst-
fätzig, Annahme und Remunerirung eines ihnen zuzuwei-
senden Gehülfen. (ebend. §. .) 215. — Bau und Un-
terhaltung einer Scheune und Stallung für dies. als
Wirthschaftsräume zur Benutzung des ihnen in Gemäß-=
heit des §. 101. der Gemeinheitstheilungs-Ord. v. 7.
Juni 1821. überwiesenen Landes. (G. v. 21. Juli 46.
8. 4.) 393. — deren Berufung für die Elementarschu-
len in der Prov. Preußen. (Schulord. v. 11. Dezbr.
45. SS. 6—S.) 2. 3. — deren Anstellung, resp. Bestä-
tigung durch die Regierungen. (ebend. §. 37.) 8. —
Festsetzung deren Besoldung und sonstigen Einkommens,
Gewährung freier Wohnung noebst Acker= und Garten-
land, freien Brennmaterials 2c. (ebend. s§. 12— 18.)
3—5. — dieselben dürfen nur dic ihnen zustehenden Na-
turalleistungen von den Verpflichteten unmittelbar erhe-
ben. (ebend. §. 657.) 15. — Bewilligung von Anzugs-
kosten für dies. (ebend. §§. 19. 20.) 5. — Befreiung
des dotationsmäßigen Einkommens ders. von direkten
Staats= und Kommunalsteuern. (ebend. s. 16.) 4. —
dies. dürsen nur mit Genehmigung der Regierung ein
Nebenamt übernehmen oder ein Gewerbe treiben. (ebend.
8. 9.) 3. — Ertheilung des Urlaubs für solche. (ebend.
§. 11.) 3. — Ausübung der Schuldisziplin und des
Züchtigungsrechts seitens ders. (ebend. §s. 10.) 3. —
dreimonatliche Kündigung bei Versetzung oder freiwilliger
iederlegung des Amts. (ebend. §. 21.) 5. — Ausein--
andersetzuug zwischen abziehenden und neu anziehenden
Lehrern, oder mit den Erben verstorbener Lehrer. (ebend.
§ .) 5. — Beitritt ders. zur Wittwen= und Waisen-
kasse. (ebend. §. 23.) 5. — Gewährung des Sterbe-
OQuartals, resp. des Gnadenmonats, der Wohnung im
Schulhause während der letztern 2c., für die Erben oder
Gnadenberechtigten verstorbener Lehrer. (ebend. 88. 24.
25.) 5. 6. — neu anziehende, deren Remuneration wäh-
rend der Gnadenzeit oder des Sterbequartals. (ebend.
§. 25.) 6. — alte, Bestellung von Adjunkten für solche
vor deren Pensionirung und Festsetzung der Besoldung
für diese. (ebend. §. 26.) 6. — dienstunfähig gewordene,
deren Pensionirung, Gewährung und Aufbringung der
Pension für dies. (ebend. §. 20.) 6. — wegen deren
Sachregister.
Schullehrer, (Forts.)
1846.
Amtoentsetzung, unfreiwilliger Versetzung und unfreiwilli-
ger Penslonirung behält es bei den allgemeinen gesetz-
lichen Vorschriften sein Bewenden. (ebend. §s. 27.) 6
— Regulirung deren Diensteinkommens bei Trennung
einer gemeinschaftlichen Schule mehrerer Gemeinden.
(ebend. §. 51.) 12. — Kirch= und Dorfschullehrer blei-
ben in dem seitherigen Besitze ihrer Einkünfte und der
Leistungen für dies. (ebend. §. 38.) 9.
Schullehrer-Seminarien, allgemeine Anordnungen für
die Pensionirung der Lehrer und Beamten an denf. (V.
v. 28. Novbr. 46) 214—218.
Schullehrerstellen, deren Besetzung an den Elemen-
tarschulen der Prov. Preußen. (Schulord. v. 11. Dezbr.
45. 88. 0—8.) 2. 3. — Dotation derselben. (ebend.
88. 12 — 18.) 3—5. — Entrichtung der Grundsteuer
von den steuerpflichtigen Dotationsländereien bei dens.
(ebend. §. 10.) 4.
Schulmatrikel, deren Aufstellung und Bestätigung für
die Elementarschulen in der Prov. Preußen. (Schulord.
v. 11. Dezbr. 45. 8. 66.) 15.
Schulordnung, für die Elementarschulen der Provinz
Preußen. (v. 11. Dezbr. 45.) 1—16.
I. von dem Besuche der Schulen überhaupt. (ebend.
85. 1—5.) 1. 2.
II. von der Berufung, dem Amte, der Besoldung und
Entlassung der Schullehrer. (§. 6—27.) 2—6.
III. von der Aufsicht über die Elementarschulen auf dem
Lande und in den Städten. (ebend. 95. 28 — 37.)
6—9.
IV. von der Unterhaltung derselben. (66. 38 — 71.) 9.
bis 16.
Schlußbestimmung: Aufhebung älterer Vererdnungen u.
Vorschriften. (S. 72.) 16.
Schulpatrone, Beaufslchtigung der Elementarschulen
auf dem Lande durch solche, als Gutsherren. (Schulord.
für die Prev. Preußen v. 11. Dezbr. 45. SH. 28. 29.
u. 30.) 6. 7. — dens. steht die Direktion der Schul-
vorstände zu, auch führen sle darin den Vorsitz. (ebend.
§S. 29.) 6. — in ihrer Abwesenheit gebührt letzterer dem
Pfarrer des Kürchspiels. (ebend. §. 31.) 7. — Ausübung
dieser Rechte, wenn dazu mehrere Gutsherren vorhanden
sind. (ebend. §. 30.) 7.
Schulprüfungen, öffentliche, deren Anordnung in den
Elementarschulen der Provinz Preußen. (Schulord. v.
11. Dezbr. 45. §. 30.) 7. — bei allen dens. soll der
Schulvorstand zugegen sein. (ebend. §. 32. Nr. 1.) 7.
Schulräthe, in den Regierungskollegien als deren Mit-
glieder fungirend, haben ihre Qualistkation als solche,
wenngleich sie den Regierungsraths-Titel führen, nicht
vor der Ober-Eraminations-Komission, sondern auf an-
derm