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die auf laͤngere Zeit, als einen Monat angenommen werden sollen
respektive angenommen waren;
h) Die im Artikel acht und vierzig bezeichneten Gegenstaͤnde;
i) Die Ausfuͤhrung von Bauten und die allgemeinen Grundsaͤtze, nach
welchen dieselben ausgefuͤhrt werden sollen;
k) Die Einrichtung des Eisenbahnbetriebs;
!) Die Anschaffung des Eisenbahn-Betriebsmaterials;
m) Die Annahme der Bangqujers der Gesellschaft, so wie der Belauf des
ihnen zu gewährenden oder von ihnen zu nehmenden Kredits;
Mn) Die Grundsätze des Betriebes und der Verwaltung der im Artikel fünf
bezeichneten Steinkohlenwerke.
Artikel 69.
Nachdem über die im vorigen Artikel bezeichneten Gegenstände von der
gemeinschaftlichen Direktion beschlossen worden . wird die weitere Ausführung
der Beschlüsse auf Preußischem Gebiete der Direktion zu Aachen und auf
Niederländischem Gebiete der Direktion zu Mastricht überlassen. Ausnahmen
von dieser Regel, so wie auch besondere Bestimmungen über solche Geschäfts-
Gegenstände, welche nicht nach der Landesgebietsverschiedenheit zu trennen sind,
kann die gemeinschaftliche Direktion, mit Beisiimmung von wenigstens sieben
Mitgliedern beschließen.
Artikel 70.
Der gemeinschaftlichen Direktion wird die im Artikel vier und vierzig
bezeichnete Uebertragung besonderer Funktionen an einzelne Direktionsmitglie-
der vorbehalten.
Einer solchen Uebertragung muüssen wenigstens sieben Oirektionsmitglieder
beistimmen.
Es können, mit Beistimmung von wenigstens acht Oirektionsmitgliedern,
auch die im Artikel acht und sechszig sub e, 8, h. i, k. der gemeinschaftlichen
Direktion vorbehaltenen Beschlüsse einem einzelnen Mitgliede oder auch der
Direktion einer der beiden Gesellschaften übertragen werden.
Artikel 71.
Jede Uebertragung besonderer Funkbionen an ein einzelnes Oirektions-
Mitglied oder an eine einzelne Direktion der beiden Gesellschasten kann von
der gemeinschaftlichen Direktion allzeit durch einen, nach Artikel sieben und
sechszig gefaßten Beschluß widerrufen werden.
Artikel 72.
Zum Artikel ein und fünfzig wird bestimmt, daß der Spezialdirektor
für beide Gesellschaften angestellt wird, und folglich bei den beiderseitigen Di-
rektionen fungirt, und daß er in einer der beiden Scäddte Aachen und
Mastricht sein gesetzliches Oomizil, jedoch in der andern ein gewähltes zur
Ausübung seiner Funktionen haben soll.
Diese Bestimmung ist auf die, nach Artikel zwei und fünfzig etwa an-
zustellenden Stellvertreter des Spezialdirektors anwendbar. A
r-