Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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lange der Bau der Bahn nicht beendet ist, können auf gleiche Weise mehrere 
Rechnungsrevisoren ernannt werden. 
Die Kontrolkommission nimmt übrigens nicht Theil an der ausführenden 
Verwaltung, für welche die Direktion allein bestellt und verantwortlich bleibt, 
ist aber zu Folgendem befugt: 
Je) sie kann, unter Zuziehung des Spezialdirektors oder eines Direktions- 
Mitgliedes, außergewöhnliche Kassenrevisionen bei den Kassirern oder 
Empfängern der Gesellschaft durch Eins oder mehrere ihrer Milglieder 
halten lassen, wozu der Präsident und der Wizeprdsident von Amtswegen 
ohne weitern Belhut besugt sind. 
1) Der Präsident, sowie auch der Vizepraͤsident kann in den Buͤreaus der 
Direktion von deren Protokollen, Beschluͤssen, Buͤchern und Dokumenten, 
sowie von der Rechnungsfuͤhrung und technischen Administration Kenntniß 
nehmen; auch kann die Kontrollkommission mit einer Majoritaͤt von we- 
nigstens sieben Stimmen noch Einem sonstigen Mitgliede die Befugniß 
zu einer solchen Kenntnißnahme waͤhrend eines Jahres oder kuͤrzerer 
Zeit beilegen. 
8) Mit einer Majorität von wenigstens sechs Stimmen kann die Kontroll- 
Kommisstion die Berufung einer außergewöhnlichen Generalversammlung 
veranlassen, wenn sie nothwendig erachtet, daß ohne Zeitverlust eine der 
im Anikel vierzig enthaltenen Bestimmungen in Anwendung zu bringen 
sei, oder daß bei einer außergewöhnlichen Veranlassung die B.vorkng 
eines Beschlusses der Generalversammlung dringlich sei. 
h) Die Kontrollkommission kann festsetzen, daß Arbeiten, deren Objekt fünf 
Tausend Thaler Preußisch Kurant oder acht Tausend acht hundert Gul- 
den Niederländisch Kurant und Lieferungen von Materialien oder Uten- 
silien, deren Objekt zehn Tausend Thaler Preußisch Kurant oder sieben- 
zehn Tausend sechshundert Gulden Niederländisch Kurant übersteigt, 
nicht anders als durch öffentliche Verdingung beschafft werden sollen. 
Die übrigen nicht in der gegenwärtigen Abtheilung enthaltenen 
Funktionen der Komrollkommission sind in den Amiikeln dreißig, zwei und dreißig, 
drei und dreißig, acht und dreißig, neun und dreißig, acht und vierzig, neun 
und vierzig, ein und fünfzig, zwei und fünfzig, drei und fünfzig, vier und 
fünfzig und sechs und siebenzig angegeben. 
Artikel 83. 
Die Rechnungsrevisoren erhalten für ihre Mühwaltung eine Entschädi- 
gung, welche die Kontroll-Kommission nicht über Aiwihundert fünfzig Thaler 
Preußisch Kurant oder vierhundert vierzig Gulden Niederländisch Kurant jähr- 
lich festzusetzen hat. 
Die. Rechnungsrevisoren, der Präsident, der Vizeprasident und das nach 
Artikel zwei und achtzig l. zur Kenntnißnahme der Direktionsverwaltung etwa 
ernannte Mitglied entrichten für ihre Person kein Fahrgeld auf der Ban. 
Im Uebrigen fungiren die Mitglieder der Kontrollkommission unentgelt- 
lich, erhalten aber Ersatz der durch ihre Funktionen entstehenden Reisekosten. 
(Nr. 2678.) Transi-
	        
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