Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

Transitorische Bestimmungen. 
Artikel 84. 
Bis zur landesherrlichen Genehmigung des Koͤniglich Preußischen und 
des Koͤniglich Niederlaͤndischen Gouvernements wird die Verwaltung durch eine 
provisorische Direktion und eine provisorische Kontrollkommission gefuͤhrt. 
Fuͤr die Bildung, Berathung und Beschluͤsse dieser provisorischen Direk- 
tion gelten die in der ersten Abtheilung des dritten Titels und der dritten Ab- 
theilung des vierten Titels enthaltenen Bestimmungen. 
In gleicher Weise gesten für die provisorische Kontrollkommission die Be- 
theilung des dritten Titels und die vierte Abtheilung 
Artikel 85. 
Außer der im Artikel drei und zwanzig übertragenen Befugniß wird die 
provisorische Direktion und nach Maaßgabe der Bestmnungen des Statuts 
auch die provisorische Kontrolkommission im Allgemeinen beauftragt, das In- 
teresse der Gesellschaft wahrzunehmen und insbesondere autorisirt: 
a) alle Verhandlungen Tehufs landesherrlicher Genehmigung des Statuts 
respektive Erlangung der Konzession zu führen; 
h) Verträge mit bestehenden oder sich bildenden Eisenbahngesellschaften wegen 
des Anschlusses und wegen der Anlage und Benutzung gemeinschaftlicher 
Bahnhöfe und Eisenbahnstrecken abzuschließen, hierbei, soweit nothig, die 
Genehmigung des betreffenden Gouvenements vorbehaltend; 
c) Das zur Anlage und zum Bau der Eisenbahn erforderliche Terrain zu 
erwerben; 
) Bis zu zwanzig Prozent des Nominalbetrages des Mktienkapitals, unter 
Beachtung der betreffenden Beslinmmungen des Statuts einzuziehen; 
e) Ueberhaupt den schnellen Angriff des Baues der Eisenbahn vorzubereiten 
zrn — zu dem Ende schon Verträge wegen Annahme von Technikern 
u schließen; 
s) Vie Generalversammlung nach Aachen oder nach Mastricht zu berufen, 
insofern dies noͤthig erachtet wird. 
Artikel 86. 
Sobald die landesherrliche Genehmigung des Statuts sowohl der zu 
Aachen als der zu Mastricht errichteten Aachen-Mastrichter Eisenbahngesell- 
schaft erfolgt ist, fungiren die Direktion und die Kontrollkommission nicht mehr 
als provisorisch, sondern als definitiv. Die Dauer der Funktionen der Mit- 
glieder der Direktion und der Kontrollkommission rechnet dann von jener lan- 
desherrlichen Genehmigung an, so daß hinsichtlich der neuen Wahlen die Ar- 
tikel sechs und dreißig und sieben und siebenzig spatestens Ein Jahr nach der 
vorerwähnten Genehmigung in Anwendung kommen. 
Artikel 87. 
Sollten vor der landesherrlichen Genehmigung des Statuts noch General- 
Versammlungen Statt sinden, so nehmen daran nur die Altienzeichner- auf 
eren 
stimmungen der zweiten A 
des vierken Titels.
	        
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