Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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bindung mit ihrer Bahn stehen, Verträge wegen der gegenseitigen Benutzung 
schließen, oder auch in solchen Eisenbahnen sch betheiligen. 
Ferner kann sie, unter Genehmigung der Regierung, für ihre Rechnung 
die erforderlichen Einrichtungen zur Besorgung der Personen und Güter von 
und nach den Stationsplätzen herstellen. 
Artikel 5. 
Endlich bezweckt die Gesellschaft auch, in der im Artikel zwei bezeichne- 
ten Gemeinschaft, die Uebernahme der Verwaltung und Nutznießung der dem 
Königlich Niederländischen Gouvernement gehörigen Steinkohlenwerke im 
Wurmrevier. 
Artikel 6. 
In Gemäßheit des vierten Titels dieses Statuts betheiligt die Gesell- 
schaft in ihrem Unternehmen die in Aachen domizilirte Aachen-Mastrichter 
Eisenbahngesellschaft, und vereinbart mit derselben eine gemeinschaftliche Ge- 
schäftsführung. 
Artikel 7. 
Das Aktienkapitel der Gesellschaft besteht aus dreizehn Tausend sieben 
hundert fünfzig auf den Inhaber lautenden Mktien, jede zu drei hundert zwei 
und fünfzig Gulden Niederländisch Kurant, also in vier Millionen achthun- 
dert vierzig Tausend Gulden Niederländisch Kurant, einschließlich der zwölf 
Tausend dreihundert dreißig Aktien, welche von der in Gemeinschaft stehenden, 
zu Aachen unter gleicher Firma errichteten Gesellschaft emittirt werden. Diese 
zwölf Tausend dreihundert dreißig Akrien, jede zu zwei Hundert Thalern Preu- 
ßisch Kurant oder drei Hundert zwei und fünfzig Gulden Niederländisch Ku- 
rant, also zwei Millionen vier Hundert sechs und sechazg. Tausend Thaler 
Preußisch Kurant oder vier Millionen dreihundert vierzig Tausend ein Hun- 
dert sechszig Gulden Niederländisch Kurant betragend, gehören nach Titel 
vier ebenfalls zu der Unternehmung der zu Mastricht errichteten Aachen- 
Mastrichter Eisenbahngesellschaft. 
Artikel 8. 
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen in Aachen, Berlin, Masiricht 
und Amsterdam, so wie in den Städten, welche sonst zu diesem Zwecke etwa 
von der Direktion bekannt gemacht werden, sukzessive in Raten bis zu zwanzig 
Prozent nach den näheren Bestimmungen der Direktion und zwar innerhal 
einer Frist, welche sie durch eine, wenigstens Einen Monat vorher zu erlassende 
öffentliche Aufforderung fesisetzt. Bei den Zahlungen in Aachen, Berlin und 
anderen Preußischen Städten wird die Reduktion von Gulden in Thalern nach 
dem Verhältnisse von drei hundert zwei und fünfzig Gulden für zwei hundert 
Thaler gemacht, in sofern die Direktion bei Ausschreibung der Einzahlung den 
Kurs, nach welchem die Reduktion Statt haben soll, nicht besonders festsetzt. 
Artikel 9. 
Wer die Einzahlungen auf die Aktien nicht innerhalb der nach Artikel 
acht bestimmten * leistet, hat eine Konventionalstrafe von zehn Prozent der 
in
	        
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