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bindung mit ihrer Bahn stehen, Verträge wegen der gegenseitigen Benutzung
schließen, oder auch in solchen Eisenbahnen sch betheiligen.
Ferner kann sie, unter Genehmigung der Regierung, für ihre Rechnung
die erforderlichen Einrichtungen zur Besorgung der Personen und Güter von
und nach den Stationsplätzen herstellen.
Artikel 5.
Endlich bezweckt die Gesellschaft auch, in der im Artikel zwei bezeichne-
ten Gemeinschaft, die Uebernahme der Verwaltung und Nutznießung der dem
Königlich Niederländischen Gouvernement gehörigen Steinkohlenwerke im
Wurmrevier.
Artikel 6.
In Gemäßheit des vierten Titels dieses Statuts betheiligt die Gesell-
schaft in ihrem Unternehmen die in Aachen domizilirte Aachen-Mastrichter
Eisenbahngesellschaft, und vereinbart mit derselben eine gemeinschaftliche Ge-
schäftsführung.
Artikel 7.
Das Aktienkapitel der Gesellschaft besteht aus dreizehn Tausend sieben
hundert fünfzig auf den Inhaber lautenden Mktien, jede zu drei hundert zwei
und fünfzig Gulden Niederländisch Kurant, also in vier Millionen achthun-
dert vierzig Tausend Gulden Niederländisch Kurant, einschließlich der zwölf
Tausend dreihundert dreißig Aktien, welche von der in Gemeinschaft stehenden,
zu Aachen unter gleicher Firma errichteten Gesellschaft emittirt werden. Diese
zwölf Tausend dreihundert dreißig Akrien, jede zu zwei Hundert Thalern Preu-
ßisch Kurant oder drei Hundert zwei und fünfzig Gulden Niederländisch Ku-
rant, also zwei Millionen vier Hundert sechs und sechazg. Tausend Thaler
Preußisch Kurant oder vier Millionen dreihundert vierzig Tausend ein Hun-
dert sechszig Gulden Niederländisch Kurant betragend, gehören nach Titel
vier ebenfalls zu der Unternehmung der zu Mastricht errichteten Aachen-
Mastrichter Eisenbahngesellschaft.
Artikel 8.
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen in Aachen, Berlin, Masiricht
und Amsterdam, so wie in den Städten, welche sonst zu diesem Zwecke etwa
von der Direktion bekannt gemacht werden, sukzessive in Raten bis zu zwanzig
Prozent nach den näheren Bestimmungen der Direktion und zwar innerhal
einer Frist, welche sie durch eine, wenigstens Einen Monat vorher zu erlassende
öffentliche Aufforderung fesisetzt. Bei den Zahlungen in Aachen, Berlin und
anderen Preußischen Städten wird die Reduktion von Gulden in Thalern nach
dem Verhältnisse von drei hundert zwei und fünfzig Gulden für zwei hundert
Thaler gemacht, in sofern die Direktion bei Ausschreibung der Einzahlung den
Kurs, nach welchem die Reduktion Statt haben soll, nicht besonders festsetzt.
Artikel 9.
Wer die Einzahlungen auf die Aktien nicht innerhalb der nach Artikel
acht bestimmten * leistet, hat eine Konventionalstrafe von zehn Prozent der
in