Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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in Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. Wenn 
innerhalb zweler Monate nach einer erneuerten offentlichen Aufforderung, die 
Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis 
dahin eingezahlten Raten als verfallen, und die durch die Ratenzahlungen, so- 
wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche 
auf den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären. 
Eine solche Erklärung arfolgt nach Beschluß der Oirektion durch öffent- 
liche Bekanntmachung unter Anga e der Nummern der Aktien. 
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von 
der Direktion neue Akkienzeichner zugelassen werden. Oieselbe ist auch berech- 
Fgt, die fälligen Einzahlungen nebsi der Konventionalstrafe gegen die ersten 
Aktienzeichner gerichtlich einzuklagen. Die in diesem Artikel enthaltenen Be- 
stimmungen sind nach den Vorschriften des Artikels drei und vierzig des Han- 
delsgesetzbuches auszuführen. 
Artikel 10. 
Ueber den Betrag der Akkien hinaus isi der Aktionair, unter welcher 
Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der 
im Artikel neun vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
Artikel 11. 
Die Aktiendokumente werden von zwei Durektionsmitgliedern und dem 
Spezialdirektor oder einem andern dazu von der Direktion beauftragten Beam- 
ten unterzeichnet. 
Artikel 12. 
Der aus der Benutzung der Eisenbahn und der Steinkohlenwerke sich 
ergebende Reinertrag wird gegen die von der Direktion an die Aktionaire 
auszugebenden Dividendenscheine jährlich ausbezahlt; jedoch soll für das erste 
Jahr nach Ertheilung der Konzession keine Dividendenzahlung angeordnet 
werden. 
Dividenden, welche nicht innerhalb fünf Jahren vom Verfalltage ange- 
rechnet, nach vorhergegangener dreimaliger Aufforderung in Empfang genommen 
worden sind, verfallen der Gesellschaft, und die Direktion hat die Oividenden= 
scheine, deren Betrag der Gesellschaft verfallen isi, öffentlich für werthlos zu 
erklaͤren. 
Im Uebrigen erlaͤßt die Direktion hinsichtlich der Ausgabe und der Be- 
zahlung der Dividendenscheine die erforderlichen Bekanntmachungen. 
Artikel 13. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Quittungsbogen, Altien oder 
Dividendenscheine mortifizirt werden, so erlaͤßt die Direktion dreimal, in Zwi- 
schenraͤumen von wenigstens vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene 
Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte daran geltend zu machen. 
Sind zwei Monate nach der letzten Aufforderung die Dokumente nicht einge- 
liefert oder die Rechte nicht gelrend gemacht worden, so erklärt die Direktion 
Jahrgang 1846. (Nr. 20578.) 9 die
	        
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