Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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die Dokumente oͤffentlich fuͤr nichtig und fertigt an deren Stelle andere aus, 
welche den angeblichen Eigenthuͤmern der urspruͤnglichen Dokumente nur gegen 
eine waͤhrend zwei Jahren zu leistende genuͤgende Kaution uͤbergeben werden. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den 
Betheiligten zur Last. 
Artikel 14. 
Das nach Artikel sieben festgestellte Aktienkapital kann nur mit landes- 
herrlicher Genehmigung in Folge des Beschlusses einer Generalversammlung 
erhöht werden. 
Artikel 15. 
Anleihen därfen nur in Folge eines der Justimmung der Regierung unter- 
worfenen Beschlusses der Generalversammlung kontrahimt werden. 
Vorübergehende Benutzung von Kredit bei Banquiers gehört nicht unter 
den Begriff der vorgedachten Anleihen. 
Artikel 16. 
Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres wird eine 
Bilanz des Gesellschaftsvermögens Wogen in welcher die Ausgaben, als: 
Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, einschließlich der erforder- 
lichen Berräge für Erneuerung des Oberbaues und des Betriebsmaterials und die 
Einnahmen, nach den verschiedenen Hauptgattungen eingetheilt, aufgeführt sind. 
Außerdem bleibt vorbehalten, nach Beschluß der Generalversammlung 
aus dem Reinertrage eine angemessene Summe zur Bildung eines Resere- 
fonds für außerordentliche und nicht vorherzusehende Fälle zu bestimmen. 
Artikel 17. 
Jährlich sollen in der Generalversammlung die Resultate der Rechnungs- 
ablagen und ein Bericht über den Zustand der Heschäe der Gesellschaft mit- 
getheilt werden. 
Diese Resultate und der Bericht werden, wenigstens auszugsweise, ver- 
öffentlicht. 
Artikel 18. 
Die Gesellschaft löst sich auf, wenn sich die in Aachen errichtete Aachen- 
Mastrichter Eisenbahngesellschaft in Folge der in Preußen geltenden gesetzlichen 
Vorschriften auflösen müßte. 
Artikel 19. 
Vorbehaltlich der im vorigen Artikel enthaltenen Bestimmung kann die 
Auflösung der Gesellschaft nur in einer für diesen Zweck besonders angekündig- 
ten Generalversammlung, mit einer Majorität von wenigstens zwei Driuteln der 
in der Versammlung vertretenen Stimmen, beschlossen werden. 
Dieser Beschluß bedarf vor seiner Ausführung der landesherrlichen Ge- 
nehmigung und wird, wenn diese erfolgt ist, bekannt gemacht. 
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