Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

oder eines genügenden. Zeugnises uͤber den Besitz derselben. Auf Verlangen 
ertheilt die Oirektion eine Bescheinigung über die erfolgte Einschreibung. 
Der Nachweis über den Besitz kurz vor der Generalversammlung wird 
innerhalb der beiden letzten Tage vor derselben ebenfalls entweder durch Vor- 
seigung der Aktien oder durch ein genügendes Zeugniß über deren Besitz ge- 
iefert. Erforderlichen Falls erläßt die Direktion öffentlich nähere Bestimmun- 
gen über die Ausstellung dieser Zeugnisse und über die Anmeldungen zur Theil- 
nahme an der Generalversammlung. 
Diejenigen Aktionaire, welche weniger als fünf Aktien besitzen, übrigens 
aber diesen Besitz und die Dauer desselben nach den Vorschriften dieses Arli- 
kels nachweisen, können ohne Stimmrecht für ihre eigenen Aktien an den Be- 
rathungen der Generalversammlung Theil nehmen. 
Für Aktien, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, sindet 
jedoch kein Stimmrecht und auch keine Befugniß der Besitzer zur Theilnahme 
an den Berathungen der Generalversammlung Statt. 
Artikel 25. 
Das Stimmrecht wird in folgendem Verhälktnisse ausgeübt: 
a) für fünf und unter zehn Aktien eine Stimme; 
b) für zehn und unter zwanzig Aktien zwei Stimmen; 
(P) für zwanzig und unter dreißig Aktien drei Stimmen; 
*) für dreißig und unter vierzig Aktien vier Stimmen; 
e) fuͤr vierzig und unter funz Aktien fuͤnf Stimmen; 
1) für fünfzig oder mehrere Aktien sechs Stimmen. 
Artikel 20. 
Die Mitglieder der Direktion und der Kontrollkommission und die Be- 
amten der Gesellschaft können nicht als Bevollmächtigte für Aktionaire stimmen. 
Uebrigens können die Aktionaire sich durch andere, welche nach Artikel vier und 
zwaszig an der Generalversammlung Theil nehmen dürfen, vertreten lassen; 
ie Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokuraträger; die Gemeinden und 
öffenklichen Institure durch ihre Berwalter; die Minderjahrigen durch ihre Vor- 
münder; die Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn die Wertreter auch nicht 
Aktionaire sind. 
Für mehr als fünfzig Stimmen kann ein Einzelner nicht Vollmacht- 
träger in der Generalversammlung sein. 
Artikel 27. 
Vorbehaltlich der in den Artikeln neunzehn und zwanzig enthaltenen Be- 
stimmungen, sinden alle Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung nach 
absoluter Stimmenmehrheit Statt; sind die Stimmen gleich, so entscheidet der 
Vorsitzende. 
Wer von den Aktionairen bei der Generalversammlung nicht erscheint, 
oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist dessenungeachtet durch 
die Beschlüsse jener Versammlung gebunden. A 
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