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Artikel 28.
Für alle Wahlen und Entscheidungen über persbnliche Verhältnisse fin-
det geheimes Skrutinium Statt; alle übrigen Abstimmungen in der General-
Versammlung geschehen, auf die von dem Vorsitzenden zu siellenden Fragen,
laut mit Ja oder Nein.
Artikel 29.
Die Generalversammlung tritt jährlich Einmal regelmäßig zusammen;
sie wird später die Epoche dieses regelmaßigen Zusammentritts auf den Vor-
schlag der Direktion selbst festsetzen. Außerdem finden außergewöhnliche Gene-
ralversammlungen Statt, so oft dies von der Direktion für nöthig erachtet
wird, so wie auch in den durch Artikel zwei und achtzig 8. vorgesehenen Fällen.
Die Generalversammlungen werden von der Dchion ffentlich berufen
wenigstens vier Wochen vor dem Zusammentritt.
Artikel 30.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident resp. der
Vizepräsident der Kontrollkommission oder, wenn Beide verhindert sind, ein an-
deres von dieser Kommission beauftragtes Mitglied.
Die Versammlung wählt ihren Procokollführer oder übertragt dessen Er-
nennung dem Worsitzenden.
Artikel 31.
Das Prokokoll wird von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den
gegenwärtigen Mitgliedern der Direktion unterschrieben. Auf den Antrag von
wenigstens fünf stimmberechtigten Aktionairen kann die Generalversammlung aus
ihrer Mitte auch drei bis sechs Aktionaire zur Mitvollziehung des Protokolls
ernennen.
Artikel 32.
Die Direktion ist defugt, bis zu einer nächsten Generalversammlung die
Beschlußnahme über diejenigen Antráge zu vertagen, welche nicht von ihr oder
nicht von der Kontrollkommission, sondern von einzelnen Aktionairen ausgehen
und der Direktion nicht acht Tage vor der Versammlung schriftlich mitgetheilt
worden sind.
Es kann in diesem Falle die Versammlung beschließen, daß sie ohne wei-
tere Berufung an einem der nächsien drei Tage wieder zusammentreten werde,
um die Erklarungen der Oirektion zu hören und desfalls Beschluß zu fassen.
6 Artikel 33.
Die Generalversammlung hat, jedoch ohne in die spezielle Geschäftsver-
waltung einzugreifen, über alle Arcge zu beschließen, welche die Direktion
oder die Kontrollkommission oder nach Artikel zwei und dreißig die Aktionaire
an sie siellen. »
(s-.2o7o.) Die