Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

Die nicht in diesem Titel bezeichneten Befugnisse und Verrichtungen der 
Generalversammlung sind in den Artikeln drei, vierzehn, fuͤnfzehn, sechszehn, 
neunzehn, zwanzig, fuͤnf und dreißig, sieben und dreißt „, neun und dreißig, vier- 
zig, ein und sechszig, zwei und sechszig und sieben und siebenzig angegeben. 
Artikel 34. 
Die Generalversammlung kann das Verfahren bei ihren Verhandlungen 
und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieses Statuts durch ein Re- 
glement festsetzen, welches der Beslaätigung der Regierung unterworfen ist. 
Dritter Titel. 
Die Verwaltung. 
Erste Abtheilung. 
Die Direktion. 
Artikel 35. 
- Die Direktion besteht aus fuͤnf Mitgliedern, welche ihren Wohnsitz in 
Mastricht haben müssen. 
Die Wahl der Direktionsmitglieder erfolgt durch die Generalver= 
sammlung. 
Jedes Mitglied muß fünf Aktien der Gesellschaft besitzen oder erwerben, 
welche während der Amtsdauer in der von der Kontrollkommission zu bestim- 
menden Art und Weise deponirt werden. 
Artikel 36. 
Die Dauer der Funktionen der Direktionsmitglieder ist fünf Jahr. Jähr- 
lich scheidet ein Mitglied aus; die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Bis die Reihe des Ausscheidens sich gebildet hat, bestimmt darüber 
das Loos. 
Artikel 37. 
Wemn auf r*) eine Weise die Seelle eines Direktionsmitgliedes vor 
dem regelmäßigen Ablaufe der Amtsdauer vakant wird, so ersetzt die nachste 
Generalversammlung diese Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Amts- 
dauer des Ausgerretenen. Erachtet die Kontrollkommission die Wiederbesetzung 
der Stelle für dringend, so wird sie von dieser Kommission vorläufig bis zu jener 
Generalversammlung besetzt. 
Artikel 38. 
Kein Direktionsmitglied darf in direkter oder indirekter Weise Bauten 
oder Lieferungsgeschäfte für die Gesellschaft unternehmen, oder ihr Banquier sein. 
In
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.