Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

jaͤhrlich von der Generalversammlung erwaͤhlt, uͤber deren Zusammensetzung und 
Funlianen die vierte Abtheilung des vierten Tirels die näheren Bestimmungen 
enthält. 
Dritte Abtheilung. 
Die Beamten, Angestellten und Techniker der Gesellschaft. 
Artikel 51. 
Als ersier Verwaltungsbeamte zur Führung der Geschäfte nach den Be- 
schlüssen der Direktion wird ein Spezialdirektor angestellt, welcher bei derselben 
eine berathende Stimme hat, und insbesondere auch bei der Anstellung der 
bbrien Gesellschaftsbeamten, Techniker und des Dienstpersonals vorgängig zu 
ren ist. 
Der Spezialdirektor unterzeichnet, vorbehaltlich der im Artikel fünf und 
vierzig enthaltenen Bestimmungen, Namens der Direktion, ohne daß es der 
Mitunterschrift eines Direktionsmirgliedes bedürfte, für die laufenden Geschäfte, 
welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten 
Beschlüsse, oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind; doch soll seine 
Umerschrift bei Verfügungen über die Fonds der Gesellschaft, oder für Rech- 
nung der letztern auf Bangquiers oder auf Namen lautenden Schuldtiteln allein 
nicht ausreichen, wenn die Summe zwei Tausend fünf hundert Thaler Preu- 
Kisch Kuram oder vier Tausend vier hundert Gulden Niederländisch Kurant 
übersteigt. Die Kontrollkommission kann diese Summe, wenn wenigstens sieben 
ihrer Ni lieder beistimmen, auf fünf Tansend Thaler Preußisch Kurant oder 
ache Tausend acht hundert Gulden Niederländisch Kurant feststellen. 
Der Spezialdirektor hat eine nicht unter fünf Tausend Thaler Preußisch 
Kurant, oder acht Tausend acht hundert Gulden Niederlandisch Kurant betra- 
gende Kaurion zu leisten. Seine Besoldung soll von dem Zeitpunkte der Divi- 
dendenvertheilung an, zum Theil in einer Tantième vom Reinertrage bestehen. 
Artikel 52. 
Es können Stellvertreter des Spezialdirektors angestellt, oder auch an- 
dere Beamten zeilweise mit seinen Funktionen beauftragt werden. 
Artikel 53. 
Der Spezialdirektor und seine Stellvertreter dürfen keine Handelsgeschäfte 
betreiben, keine ihnen nicht durch das Gesetz gebotenen Funktionen in der Kom- 
munalverwaltung wahrnehmen und nicht an der Verwaltung von andern Kor- 
porationen, Instuten und anonymen Gesellschaften Theil nehmen, als wenn 
es vorgängig von der Oirekrion und von der Kontrollkommission geneh- 
migt wird. 
Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.