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Vierter Titel.
Bestimmungen über die gemeinschaftlichen Verhältnisse, in welchen
die beiden zu Aachen und Mastricht unter dem Namen: „Jachen-
Mastrichter Eisenbahn-Gesellschaft“ errichteten Gesellschaften mit
einander stehen.
Erste Abtheilung.
Bestimmungen in Beziehung auf den ersten Titel.
Artikel 56.
Die beiden Gesellschaften sind für die, in den Artikeln zwei bis ein-
schließlich fünf bezeichneten Zwecke gegrurdet und betreiben diese gemeinschaft-
lich, sowie solches im gegenwaͤrtigen Titel festgesetzt ist. Die Rechtskraft der
Bestimmungen desselben ist daran geknuͤpft, daß das von der zu Aachen do-
mizilirten Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft beschlossene Statut, welches
dem gegemwärtigen beigeheftet ist, vom Königlich Preußischen Gouvernement
genehmigt wird, vorbehaltlich der nach Arrtikel drei und zwanzig etwa zu akzep-
lirenden Aenderungen.
Artikel 57.
Die Kapitale beider Gesellschaften werden zusammen zu denselben Zwecken
verwendet, so daß der Antheil jeder Aktie der beiden Gesellschaften an dem
gemeinschaftlichen Unternehmen gleich ist. Zu dem Ende ist bei Gründung bei-
er Gesellschaften der Betrag einer Mktie von drei hundert zwei und sbu#s
Gulden Niederländisch Kurant mit zwei hundert Thalern Preuglsch Kurant
nach einem Normalkourse gleichberechnet worden.
Artikel 58.
Nach dem im vorigen Artikel festgesetzten Verhältniß ist die Eine Ge-
sellschaft in den Vorkheilen, welche die Andere erwirbt, betheiligt, eben so ver-
bal es sich mit den Nachtheilen, welche die Eine oder die Andere Gesellschaft
erleidet.
Artikel 59.
Die nach Artikel acht zu machenden Einzahlungen der Aktionaire sollen
von jeder Direktion zu gleicher Zeit und in gleschmäßigem Prozentbetrage ein-
gefordert werden.
Artikel 60.
Zum Arrikel sechszehn wird bestimmt, daß die Ausgaben sowohl wie die
Einnahmen beider Gesellschaften zusammen gerechnek werden, so daß für die-
selben nur Eine Bilanz aufgestellt wird.
Zweite