Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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und dreißig, acht und vierzig, neun und vierzig, ein und fuͤnfzig, zwei und fuͤnf- 
zig, drei und fuͤnfzig, vier und fuͤnfzig und sechs und siebenzig angegeben. 
Artikel 83. 
Die Rechnungsrevisoren erhalten fuͤr ihre Mühwaltung eine Entschädi- 
ung, welche die Kontrollkommission nicht uͤber zwei hundert fuͤnfzig Thaler 
Pregzisch Kurant oder vierhundert vierzig Gulden Niederländisch Kurant jähr- 
lich festzusetzen hat. 
Die Rechnungsrevisoren, der Präsident, der Vizepräsident und das nach 
Artikel zwei und achtzig 1. zur Kenntnißnahme der Direktionsverwaltung etwa 
ernannte Mitglied entrichten für ihre Person kein Fahrgeld auf der Bahn. 
Im Uebrigen fungiren die Mitglieder der Kontrollkommission unentgelt- 
lich, erhalten aber Ersatz der durch ihre Funktionen entstehenden Reisekosten. 
Transitorische Bestimmungen. 
Artikel 84. 
Bis zur landesherrlichen Genehmigung des Königlich Preußischen und 
des Königlich Niederländischen Gouvernemenks wird die Verwaltung durch eine 
provisorische Direktion und eine provisorische Kontrollkommission geführt. 
Für die Bildung, Berathung und Beschlüsse dieser provisorischen Direk- 
tion gelten die in der ersten Abtheilung des dritten Titels und der dritten Ab- 
theilung des vierten Titels enthaltenen Bestimmungen. 
In gleicher Weise gelten für die provisorische Koncrollkommission die 
Bestimmungen der zweiten Abkheilung des driten Tuels und die vierte Ab- 
theilung des vierten Titels. 
Artikel 85. 
Außer der im Artikel drei und zwanzig übertragenen Befugniß wird die 
provisorische Direktion und nach Maaßgabe der Bestimmungen des Statuts 
auch die provisorische Kontrollkommission im Allgemeinen beauftragt, das In- 
teresse der Gesellschaft wahrzunehmen, und insbesondere autorisirt: 
a) alle Verhandlungen Behufs landesherrlicher Genehmigung des Statuts, 
respektive Erlangung der Konzession zu führen; 
b) Verträge mit bestehenden oder sich bildenden Eisenbahngesellschaften we- 
en des Anschlusses und wegen der Anlage und Benutzung gemeinschaft- 
Hcher Bahnhöfe und Eisenbahnstrecken abzuschließen, hierbei, soweit nd- 
thig, die Genehmigung des betreffenden Gouvernements vorbehaltend; 
„P) das vur Anlage und zum Bau der Eisenbahn erforderliche Terrain zu 
erwerben; 
ch bis zu zwanzig Prozent des Nominalbetrages des Aktienkapitals, unter 
Beachtung der betreffenden Bestimmungen des Statuts einzuziehen; 
(. 2578.) 115 e) uͤber-
	        
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