Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 72 — 
e) uͤberhaupt den schnellen Angriff des Baues der Eisenbahn vorzubereiten 
und auch zu dem Ende schon Vertraͤge wegen Annahme von Technikern 
zu schließen; 
!) die Generalversammlung nach Aachen oder nach Mastricht zu berufen, 
insofern dies nöthig erachtet wird. 
Artikel 86. 
Sobald die landesherrliche Genehmigung des Statuts, sowohl der zu 
Aachen als der zu Mastricht errichteten Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft 
erfolgt ist, fungiren die Direklion und die Kontrollkommission nicht mehr als 
provisorisch, sondern als definitiv. Die Dauer der Funktionen der Mitglieder 
der Direktion und der Kontrollkommission rechnet dann von jener landesherr- 
lichen Genehmigung an, so daß hinsichtlich der neuen Wahlen die Arrikel sechs 
und dreißig und sieben und siebenzig spätestens Ein Jahr nach der vorerwähn- 
ten Genehmigung in Anwendung kommen. 
Artikel 87. 
Sollten vor der landesherrlichen Genehmigung des Statuts noch Ge- 
neralversammlungen Statt finden, so nehmen daran nur die Aktienzeichner, auf 
deren Namen die Zusicherungsscheine ausgestellt wurden, oder respektwe deren 
Erben, selbsi oder durch Bevollmachtigte Veis indem bis zur landesherrlichen 
Genehmigung eine etwaige Uebertragung der Aktienzeichnung bei der Gesellschafrt 
unberücksichtige bleibt. 
Bei solchen Generalversammlungen wird das Sctimmrecht nicht nach Ar- 
tikel fünf und zwanzig, sondern nach der Zahl der Aktien ausgeübt; die Be- 
schlüsse, sowie erwaige Wahlen, finden nach absoluter Stimmenmehrheit Statt, 
und jeder Mkienzeichner= wenn anch nicht bei der Versammlung gegenwärtig, 
wird durch die Entscheidung der Stimmenmehrheit verpflichtet. 
(Nr. 2679.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.