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e) uͤberhaupt den schnellen Angriff des Baues der Eisenbahn vorzubereiten
und auch zu dem Ende schon Vertraͤge wegen Annahme von Technikern
zu schließen;
!) die Generalversammlung nach Aachen oder nach Mastricht zu berufen,
insofern dies nöthig erachtet wird.
Artikel 86.
Sobald die landesherrliche Genehmigung des Statuts, sowohl der zu
Aachen als der zu Mastricht errichteten Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft
erfolgt ist, fungiren die Direklion und die Kontrollkommission nicht mehr als
provisorisch, sondern als definitiv. Die Dauer der Funktionen der Mitglieder
der Direktion und der Kontrollkommission rechnet dann von jener landesherr-
lichen Genehmigung an, so daß hinsichtlich der neuen Wahlen die Arrikel sechs
und dreißig und sieben und siebenzig spätestens Ein Jahr nach der vorerwähn-
ten Genehmigung in Anwendung kommen.
Artikel 87.
Sollten vor der landesherrlichen Genehmigung des Statuts noch Ge-
neralversammlungen Statt finden, so nehmen daran nur die Aktienzeichner, auf
deren Namen die Zusicherungsscheine ausgestellt wurden, oder respektwe deren
Erben, selbsi oder durch Bevollmachtigte Veis indem bis zur landesherrlichen
Genehmigung eine etwaige Uebertragung der Aktienzeichnung bei der Gesellschafrt
unberücksichtige bleibt.
Bei solchen Generalversammlungen wird das Sctimmrecht nicht nach Ar-
tikel fünf und zwanzig, sondern nach der Zahl der Aktien ausgeübt; die Be-
schlüsse, sowie erwaige Wahlen, finden nach absoluter Stimmenmehrheit Statt,
und jeder Mkienzeichner= wenn anch nicht bei der Versammlung gegenwärtig,
wird durch die Entscheidung der Stimmenmehrheit verpflichtet.
(Nr. 2679.)