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Nach trag
zu dem Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft.
S. 1.
NU. Abänderung des §. 1. des am 11. August 1843. Allerhöchst bestätigten
Nachtrages zu dem Statute der Oberschlesischen Eisenbahnzesellchaßt wird der
ur vollständigen Ausführung der Bahnstrecke von Oppeln bis zur Gränze des
Fressaals Krakau erforderliche Kostenbetrag von 2,400,000 Tholer auf
3,60760,000 Woter
erhöht. Von dieser Summe ist bereits nach F. 2. des Statutnachtrages vom
11. August 1843. der Betrag von 2,400,000 Rehlr. durch Ausgabe von
24,000 Stück Stammaktien l#.i#t. B. aufgebracht worden, so daß noch ein
Betrag von
1,270,000 Thalern
i. e. Einer Million, Zweimalhundert Sechs und Siebenzig Tausend, Sechs-
hundert Thalern, aufzubringen bleibt, welcher durch ein Valeh von gleicher
Höhe beschafft wird.
K. 2.
Dieses Darlehn wird durch 12,706 Stück Prioritatsaktien litt. B., jede
zu Einhundert Thalern Preußisch Kurant lautend, verbrieft.
Die Prioritaätsaktien werden in fortlaufenden Nummern von 1. bie
12,766. Heegen Einzahlung ihres vollen Nennwerthes nach dem anliegenden
Schema litt. I. auf weißem Papier mit schwarzem Druck ausgegeben und von
– wei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem Hauptrendanten unterschrie-
en. Auf der Rückseite der Aktien wird dieser Statutennachtrag abgedruckt.
g. 3.
Die Prioritaͤtsaktien werden mit Drei und einem halben Prozente jaͤhr-
lich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen, am 2. Jannar und
1. Juli jeden Jahres, in Breslau gezahlt.
Mit jeder Prioritätsaktie werden Zinskupons auf zehn Jahre ausgege-
ben, welche von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem Rendanten
unterschrieben, und nach dem beigefügten Schema litl. II. auf weißem Papier
mit schwarzem DOrucke ausgefertigt werden.
Zinsen von Prioritäts Aktien, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von
dem in dem betreffenden Kupon bezeichneten Zahlungstage nicht geschehen ist,
verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.
§. 4.
Obgleich die Inhaber der Prioritatsaktien Lill. B., als solche, Mitglieder
der Eisenhahngesellchaf- sind, so sollen sie doch in folgenden Fällen den Nenn-
werth dieser Aktien von der Gesellschaft zurückzufordern berechtigt sein:
- a) wenn