Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Nach trag 
zu dem Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
NU. Abänderung des §. 1. des am 11. August 1843. Allerhöchst bestätigten 
Nachtrages zu dem Statute der Oberschlesischen Eisenbahnzesellchaßt wird der 
ur vollständigen Ausführung der Bahnstrecke von Oppeln bis zur Gränze des 
Fressaals Krakau erforderliche Kostenbetrag von 2,400,000 Tholer auf 
3,60760,000 Woter 
erhöht. Von dieser Summe ist bereits nach F. 2. des Statutnachtrages vom 
11. August 1843. der Betrag von 2,400,000 Rehlr. durch Ausgabe von 
24,000 Stück Stammaktien l#.i#t. B. aufgebracht worden, so daß noch ein 
Betrag von 
1,270,000 Thalern 
i. e. Einer Million, Zweimalhundert Sechs und Siebenzig Tausend, Sechs- 
hundert Thalern, aufzubringen bleibt, welcher durch ein Valeh von gleicher 
Höhe beschafft wird. 
K. 2. 
Dieses Darlehn wird durch 12,706 Stück Prioritatsaktien litt. B., jede 
zu Einhundert Thalern Preußisch Kurant lautend, verbrieft. 
Die Prioritaätsaktien werden in fortlaufenden Nummern von 1. bie 
12,766. Heegen Einzahlung ihres vollen Nennwerthes nach dem anliegenden 
Schema litt. I. auf weißem Papier mit schwarzem Druck ausgegeben und von 
– wei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem Hauptrendanten unterschrie- 
en. Auf der Rückseite der Aktien wird dieser Statutennachtrag abgedruckt. 
g. 3. 
Die Prioritaͤtsaktien werden mit Drei und einem halben Prozente jaͤhr- 
lich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen, am 2. Jannar und 
1. Juli jeden Jahres, in Breslau gezahlt. 
Mit jeder Prioritätsaktie werden Zinskupons auf zehn Jahre ausgege- 
ben, welche von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem Rendanten 
unterschrieben, und nach dem beigefügten Schema litl. II. auf weißem Papier 
mit schwarzem DOrucke ausgefertigt werden. 
Zinsen von Prioritäts Aktien, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von 
dem in dem betreffenden Kupon bezeichneten Zahlungstage nicht geschehen ist, 
verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
§. 4. 
Obgleich die Inhaber der Prioritatsaktien Lill. B., als solche, Mitglieder 
der Eisenhahngesellchaf- sind, so sollen sie doch in folgenden Fällen den Nenn- 
werth dieser Aktien von der Gesellschaft zurückzufordern berechtigt sein: 
- a) wenn
	        
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