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Artikel 1.
Die Königlich Preußische, die Königlich Hannoversche, die Kurfürstlich
Hessische und die Fürstlich Schaumburg-Lippesche Regierung verpflichten sich,
innerhalb ihres Gebiets für die Errichtung einer Eisenbahn von Hannover über
Wimslorf, Haste und Bückeburg nach Minden zum Anschlusse an die Köln-
Mindener Eisenbahn und für deren Vollendung spätestens bis zum Ablaufe
des Jahres 1847. zu sorgen.
Zwischen den oben genannten Orten foll die Bahn in einer ununter-
brochenen und so geraden Richtung geführt werden, als es die Terrainverha#lt=
nisse irgend gestatten.
Artikel 2.
Die genannten hohen Regierungen machen sich verbindlich, die Spur-
weite für die im Artikel 1. bezeichnete Bahn mit der auf den Preußischen und
Hannoverschen Bahnen angenommenen von i Fuß 37 Zoll Englisch im Licheen
der Schienen in Uebereinstimmung zu bringen und zu erhalten, und darauf
Bedacht zu nehmen, daß auch im Uebrigen die Bahn nach übereinstimmenden
Grundsätzen und Verhältnissen erbaut werde. Dem Bahnkörper wird gleich
die Breite für zwei Schienengeleise gegeben werden.
Artikel 3.
Die genannten hohen Regierungen verpflichten sich, gemeinschaftlich dahin
zu wirken, daß der Betrieb auf der Bahn von Hannover nach Minden, wenigsiens
zwischen Wunstorf und Minden, sters in der Hand Einer Verwaltung ver-
einigt sei.
Artikel 4.
Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Feststellung der
Beförderungspreise für Personen, Sachen und Thiere, als der Zeit der Abfer-
tigung kein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete
des einen Staates auf der Eisenbahn in das Gebiet des anderen Staats uͤber-
gehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch ruͤcksichtlich
der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus den betref-
fenden Staaten abgehenden oder darin verbleibenden.
Artikel 5.
Die genannten hohen Regierungen werden sich hinsichtlich der zu er-
lassenden Bahnpolizei-Reglements über möglichst übereinstimmende Grundsätze
einigen. Bei dieser Einigung werden, so viel als irgend thunlich, diejenigen
Eapbacherini zum Grunde gelegt werden, welche von der, den Be-
trieb der Hannover-Mindener Eisenbahn übernehmenden Verwaltung auf sonfli=
gen ihr untergebenen Eisenbahnen zu befolgen sind.
Artikel ö.
Die Kurfürstlich Hessische und die Fürstlich Schaumburg-Lippesche Re-
gierung treten in Ansehung der ganzen Grafschaft Schaumburg und des ganzen
r-