Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Fürsienthums Schaumburg-Lippe dem Uebereinkommen bei, welches zwischen 
der Köôniglich Preußischen und der Königlich Hannoverschen Regierung hin- 
“„ der Wahrnehmung der Paß= und Fremdenpolizei auf Essenbahmen 
esteht. 
Artikel 7. 
Auch fuͤr den Fall, daß die Kurfuͤrstlich Hessische und die Fuͤrstlich 
Schaumburg-Lippesche Regierung oder einc derselben zu einem selbststaͤndigen 
Zoll= und indirekten Steuersysteme uͤbergehen moͤchten, sollen die uͤber die Zoll- 
und Steuerabfertigung u. s. w. im Artikel 7. des Staatsvertrages uͤber die 
Eisenbahn von Magdeburg nach Minden vom 10. April 1841. getroffenen 
Verabredungen unter den vier kontrahirenden Regierungen als gültig ange- 
nommen werden. In Uebereinstimmung mit dem daselbst ausgesprochenen 
Grundsatze wollen auch die Kurfürstlich Hessische und die Fürsilich Schaum- 
burg-Lippesche Regierung die durch ihre Gebiete auf der Eisenbahn transi- 
tirenden Wagenzüge der Jollkontrolle wegen nicht aufhalten lassen unter dem 
Vorbehalte, mit der Kbniglich Preußischen und der Königlich Hannoverschen 
Regierung sich über die zur Sicherung ihres Jollinteresse erforderlichen Maaß- 
regeln zu verständigen. Diese Versiändigung soll sich zugleich auf die Höhe 
der auf der Eisenbahn von Hannover nach Minden im Kurfürstlich Hessischen 
und Fürstich Schaumburg-Lippeschen Gebiete zulässigen Durchgangsabgaben 
erstrecken, wobei von dem Grundsatze moöglichster Verkehrserleichkerung ausge- 
gangen werden wird. 
Artikel 8. 
Die vier hohen Regierungen verpflichten sich, bei Mobilmachung und 
außerordentlichen Truppenbewegungen Anstalten zu treffen und resp. die Eisen- 
bahntransport-Unternehmer dazu anzuhalten, daß für die auf der Eisenbahn 
wischen Hannover und Minden zu befördernde Transporte von Truppen, 
Woffen q, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen und Militaireffekten aller Art 
auch außerordentliche Fahrren eingerichtet und für dergleichen Transporte nicht 
blos die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kom- 
wenen sondern auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benutze 
werden. 
Den Militairverwaltungen der kontrahirenden Staaten wird gegenseitig 
die Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener Transpon- 
und eigener Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fäallen wird an die Eisen- 
bahmransport-Unternehmer außer der Ersiartung der Feuerungskosten nur ein 
mäßiges Bahngeld gewährt. Finder die Benutzung der Transportwagen der 
Eisenbahntransport-Unternehmer Scatt, so wird dafür eine billige Vergütung 
geleistet. 
Auch wollen die hohen kontrahirenden Regierungen darauf hinwirken, 
daß von den Eisenbahntransport-Unternehmern eine Anzahl von Transport- 
ahrzeugen so eingerichtet werde, um nöthigen Falls auch zum Transport von 
Perden benutzt werden zu können. 
(M. 2680.) 12 Rück-
	        
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