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Zu F. 52. daß diesem Paragraphen folgende Fassung zu geben:
„Das Oirektorium besteht während der Bauzeit aus fünf, nach been-
digtem Bau aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Direktoriums
müssen in Magdeburg ihren Wohnsitz haben. An den Sitzungen dessel-
ben nehmen der Ober-Ingenieur und der Syndikus der Gesellschaft,
jedoch nur mit berathender Stimme Theil. Die in 9#. 57. 62. 63. 64.
und 65. enthaltenen Bestimmungen finden, sofern dieselben eine größere
Sahl von Oirektoren, als zwei voraussetzen, nur während der Fanzei=
Anwendung“,
bierdurch genchmigen, und diese Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahngesellschaft
als eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. No-
vember 18143. (Gesetzsammlung für 1843. Seite 341. ff.) hiermit bestätigen.
Im Uebrigen bestimmen Wir, daß, sofern nicht in der gegenwärtigen
Urkunde oder in dem Statute andere Bestimmungen getroffen worden, die in
dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.
(Gesetzsammlung für 1838. Seite 505. ff.) ergangenen allgemeinen Vorcchrif-
ten, namentlich diejenigen über die Expropriation, sonie die unter dem 21. De-
* 1840. von Uns vollzogene Verordnung, die bei dem Bau von Eisen-
ahnen und bei andern öffentlichen Bauten besttftigten Handarbeiter betreffend,
auf die Eingangs bezeichnete Eisenbahn Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungsurkunde soll nebst dem
Statute durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht werden.
Gegeben Berlin, den 31. Januar 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
hden. v. Düesberg.
Statut