Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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sie, wie die uͤbrigen Ausschußmitglieder, nach Befinden aus ihren Stellen 
zu entfernen (H. 39.). 
2 ein die Wahlverhandlung des Ausschusses, sei es, daß dieselbe 
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a) des Vorsitzenden des Ausschusses und seines Stellvertreters (F. 40.) 
oder 
b) der Direktoren G. 42. Nr. 1.) 
betrifft, ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen; 
2) die erforderlichen, vom Direktorio zu entwerfenden Verwaltungs-Etats 
festzusetzen, und 
3) die Wahl des Syndikus, des Ober-Ingenieurs, des Rendanten und des 
ersten Betriebsbeamten nach vorgaängiger Prüfung der Qualifikation der- 
selben zu beslätigen. 
Ferner ist die Genehmigung des Ausschusses nöthig: 
4) zur Feststellung des Blauplans und zu wesentlichen Abweichungen von 
der genehmigten Bahnlinie und dem Bauplane selbst; 
5) zur Festsetzung des Tarifs der Bahngelder und der für den Transport 
von Personen oder Sachen zu entrichtenden Sätze; 
6) zu den mit der Postverwaltung etwa abzuschließenden Verträgen; 
7) zu jeder Verwendung, wodurch der Reserrefonde angegriffen oder ver- 
mindert wird. * 
. 43. 
Ein Hauptgeschaͤft des Ausschusses ist die Kontrolle der Verwaltung. 
Er kann deshalb jederzeit Einsicht in die Bücher, Akten und Korrespondenzen 
des Direkkorü verlangen. Auch muß ihm dasselbe alle drei Monat einen Ge- 
schäftsbericht erstatten und außerdem auf Erfordern über jeden Verwalktungs- 
Gegenstand die nöthige Nachweisung und Auskunft ertheilen. 
g. 44. 
Der Ausschuß wird zur bestaͤndigen Kontrollirung und Revision der 
Buͤcher des Direktorii einen besonderen, angemessen remunerirten Revisor be- 
stellen, welcher zugleich die Büreaugeschäfte des Ausschusses besorgen und in 
dessen Versammlungen das Protokoll führen muß, soweit dasselbe nicht gericht- 
lich oder durch einen Notar aufzunehmen ist. 
S. 45. 
Die Jahresrechnungen des Direktorii werden vom Ausschusse geprüft, 
monirt und nach Erledigung der Einwendungen dechargirt. Entstehen dabei 
Differenzen zwischen dem Ausschusse und dem Direkkorio, so sind dieselben zu- 
vörderst der nächsten Generalversammlung der Aktionaire zur Beschlußnahme 
vorzulegen. Regreßansprüche an die Mütglieder des Direktorii können jedoch 
nur im gewöhnlichen Rechtswege gelrend gemacht werden. 
S. 46. 
Versammlungen. 
Der Ausschuß versammelt sich, so oft er vom Vorsitzenden oder in Be- 
(Nr. 2804.) bin-
	        
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