Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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von dem Vorsitzenden und mindestens drei anderen Ausschußmitgliedern unter- 
schrieben. 
III. Direktorium. 
K. 52. 
Zusammensetzung. 
Das Direktorium besteht während der Bauzeik, ausschließlich des Syn- 
dikus und Ober-Ingenieurs, aus fünf Mitgliedern, welche in Magdeburg 
wohnhaft sein müssen. Nach Beendigung des Baues wird ein mit Eunsschluß 
des Syndikus und des Technikers aus vier Mitgliedern, welche ebenfalls in 
Magdeburg wohnen müssen, bestehendes Direktorium gewählt. 
S. 53. 
Amtsdau:er. 
Die Direktoren werden vom Ausschusse auf drei Jahre gewählt. Von 
den für die Bauzeit Gewählten scheiden jedoch zwei nach Ablauf eines Jahres 
und zwei andere nach Ablauf zweier Jahre aus, von den nach der Bauzeit 
das erste Mal Gewählten scheidet jedoch nach Ablauf eines Jahres Einer und 
nach Ablauf zweier Jahre ein Anderer aus. Die Reihefolge dieses Ausschei- 
dens wird durch das Loos besiummt. Jeder Ausscheidende kann sofort wieder 
gewählt werden. 
. 54. 
Qualifikation. 
Zu Direktoren können nicht gewählt werden: 
a) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen, 
b)) Personen, welche in Konkurs versunken sind oder mit ihren Gläubigern 
akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Befriedigung 
derselben nachgewiesen haben, auch können, 
c) Theilnehmer einer und derselben Handlung nicht zu gleicher Zeit Mit- 
glieder des Direktorü sein. 
K. 55. 
Aus trit t. 
Jeder erwählte Direktor ist berechtigt, sein Amt nach vorheriger vier- 
wöchentlicher schriftlicher Kündigung niederzulegen. Ein gezwungenes Ausschei- 
den tritt ein: 
a) bei Aufgabe des Wohnorts in Magdeburg, 
b) sofern während der Amtsdauer eines der K. 54. gedachten Hindernisse 
eintritt, 
c) sobald es der Ausschuß verlangt. 
g. 56. 
Kautionsleistung. 
Jedes Oirektionsmitglied muß bei Antritt seines Amtes fünf Aktien 
und, bis zur Ausgabe der Aktiendokumente, ihm zugehörige Quittungsbogen 
(Nr. 280 1.) zum
	        
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