Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Seine  Legitimation  vor  Gericht  und  anderen  Behoͤrden  fuͤhrt  das  Direktorium
  durch  ein  auf  Grund  der  gerichtlichen  oder  notariell  beglaubigten  Wahlverhandlungen
  der  Generalversammlungen  und  des  Ausschusses  (G.  34.  und
S.  42.)  auszufertigendes  Attest  eines  Gerichts  oder  Notars.

G.  60.

Auch  in  den  in  den  9#.  58.  und  59.  nicht  ausdrücklich  erwähnten  Fällen
  ist  das  Direktorium  berechtigt  und  verpflichtet,  alle  Maaßregeln,  die,  seiner
gewissenhaften  Ueberzeugung  zufolge,  zur  Erreichung  der  Gesellschaftszwecke,
namentlich  zur  möglichst  vortheilhaften  Erbauung,  Einrichtung  und  Benutzung
der  Eisenbahn  gothwendig  und  förderlich  sind,  zu  beschließen  und  aune

S.  61.

Beschränkung.

In  allen  diesen  Angelegenheiten  handelt  es  der  Regel  nach  frei  und
selbstständig  und  hat  lediglich  seiner  besten  Hüebergeugung.  u  folgen.  Nur  in
Fällen,  in  denen  die  En  cheidunge  nach  ausdrücklicher  Hnmung  des  Statuts,
  der  Generalversammlung  oder  dem  Ausschusse  vorbehalten  ist,  muß  das
Direktorium  die  Beschlußnahme  derselben  einholen.

§.  62.
Innere  Einrichtung.

Die  Konferenzen  des  Direktorü,  denen  auch  der  Syndikus  mit  einer  berathenden
  Stimme  beizuwohnen  hat,  werden  von  dem  Worsitzenden  oder  dessen
Stellvertreter  geleitet.  In  Behinderungsfallen  wird  diese  Funktion  von  dem
Vorsitzenden  interimistisch  einem  anderen  Direktor  übertragen.

K.  63.
Beschlußf4higk  it.

Das  Direktorium  kann  nur  dann  gültige  Beschlüsse  fassen,  wenn  mindestens
  drei  Mitglieder  amvesend  sind.  Die  gc  werden  nach  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Im  Falle  einer  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.

.  64.
Befugnisse  des  Vorsitzenden.

Der  Vorrsitzende  ist  befugt,  Beschlüsse  des  Direktorü,,  die  er  nicht  für
zweckmäßig  hält,  auf  seine  Verantwortung  zu  suspendiren.  Er  muß  jedoch
alle  solche  Falle  unverzüglich  dem  Ausschusse  zur  Entscheidung  vorlegen.

.  65.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  diejenigen  Sachen,  die,  nach  seinem  pflichtmäßigen
  Ermessen,  zweifellos  ans  und  deshalb  eines  kollegialischen  Beschlusses
nicht  bedürfen,  allein  und  ohne  Zuziehung  der  übrigen  Direktoren  zu  erledigen,
oder  durch  die  Gesellschaftsbeamten  erledigen  zu  lassen.  Dasselbe  gilt  von  allen

Jahrgang  1847.  (Nr.  2804.)  10  Sachen,