Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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zum  Belaufe  von  1000  Rthlr.  bei  der  Gesellschaftskasse  deponiren,  welche  ihm
nach  seinem  Austritte  aus  dem  Direktorio  zurückgegeben  werden.

g.  57.
Vorsitzender.

Der  Ausschuß  wählt  alljährlich  einen  Vorsitzenden  und  für  denselben
einen  Stellvertreter.  Die  Mitglieder  des  Oirektorül  sind  alljährlich  öffentlich
namhaft  zu  machen.

K.  58.

Befugnisse  und  Verpflichtungen.

Das  Direktorium  ist  die  ausführende  Behbrde  der  Gesellschaft.  Es  ist
als  solche  berufen,  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  des
Statuts  zu  verwalten.  Insbesondere  hat  es  die  derselben  gehbrigen  Gelder
einzunehmen,  aufzubewahren  und  darüber  zum  Besten  der  Gesellschaft  zu  verfügen.
  Müßige  Kassenbestände  kann  es  auch  durch  Ausleihen  geten  hinreichende
  Pfandsicherheit,  durch  Ankauf  von  eigenen  Bahnaktien,  sobald  dieselben
ausgegeben  sind  (G.  16.)  oder  bei  der  Bank  zinsbar  belegen.

Der  Ausschuß  entwirft  ein  Reglement  und  kontrollirt  dessen  Befolgung,
wonach  das  Direktorium  bei  zinsbarer  Belegung  der  Kassenbestände  zu  verfahren
  hat.

Es  hat  ferner  die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  erforderlichen
Grundstücke  im  Namen  der  Gesellschaft  zu  erwerben  und  für  die  Erbauung
der  Eisenbahn  nach  dem  vom  Ausschusse  genehmigten  Plane,  sowie  für  die  Errichtung,
  Anschaffung  und  Unterhaltung  aller  dazu  nöthigen  Gebäude,  Utensilien
  und  Werksiätten,  ingleichen  für  den  Transportbetrieb  auf  der  Bahn,  zu
sorgen.

.  59.

Sbezialoollmacht.

Nach  außen  wird  die  Gesellschaft  durch  das  Direktorium  vertreten.  Es
hat  daher  alle  Verhandlungen  mit  Behbrden  zu  besorgen  und  ist  befugt,  im
Namen  der  Gesellschaft  Verträge  jeder  Art,  insbesondere  auch  Vergleiche  mit
dritten  Personen,  abzuschließen,  Rechte  der  Gesellschaft  zu  zediren,  darauf  Verzicht
  zu  leisten,  Quittungen  oder  Löschungskonsense  zu  ertheilen,  Prozesse  zu
führen,  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  schiedsrichterlichen  Aussprüchen  zu
unterwerfen,  Eide  zu  erlassen,  für  geschworen  anzunehmen  oder  Namens  der
Gesellschaft  zu  leisten  und  die  Ausübung  dieser  Befugnisse  anderen  Personen
zu  übertragen.

Alles,  was  das  Direktorium  auf  eine  an  sich  rechtsgültige  Weise  mit
Fiahn,  Personen  Namens  der  Gesellschaft  verhandelt,  ist  für  dieselbe  verindlich.


Den  Nachweis,  daß  das  Direktorium  innerhalb  der  ihm  statutenmäßig
zusiehenden  Befugnisse  handele,  ist  dasselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden
  führen  niemals  verpflichtet.  Oasselbe  verbindet  durch  seine  Handlungen
die  Gesellschaft  gegen  Dritte  unbedingt,  so  daß  es  nicht  darauf  ankommt,
welche  Beschränkungen  ihm  durch  das  Statut  oder  sonst  gestellt  sein  möchten.
Seine