— 4 —
+. 4.
Die Kostenfreiheit der in G. 1. und 3. bezeichneten Verhandlungen
erstreckt sich nicht auf baare Auslagen, Kalkulaturgebühren, Kopialien, imglei-
brn unf solche Gebühren, welche einem Beamten als Emolumente angewie-
en sind.
Im Bezirk des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Koͤln sind sedboch die
Kopialien (Gerichtsschreiber-Gebühren) nur in soweit einzuziehen, als sie ein
Emolument der Gerichtsschreiber sind. Der zu den Staakskassen fließende
Antheil bleibt außer Ansatz.
g. 5.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen in allen Fällen zur Anwen-
dung, in denen die Gerichtsgebühren und Stempel noch nicht eingezogen, oder
die anr see. eingezogenen Beträge zu deren Ankaufe noch nicht verwendet
worden sind.
S. 6.
Auf Vormundschaften und Kuratelen über Abwesende, über unbekannte
Interessemen, über Verschwender und zu einer längeren Freiheitsstrafe verur-
theilte Verbrecher, imgleichen auf Kuratelen über Fideikommisse und Familien-
stiftungen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Amvendung.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 23. Dezember 1846.
(. s.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Uhden. v. Düesberg.
Beglaubigt:
Bode.