Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
usgegeben Stuttgart Donnerstag den 3. Februar 1853.
Inhal t.
Königliche Dekrete. Keine
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Berechtigung der geprüften Thierärzte zu
Haltung von Arznelvorräthen und die Abgabe von Arzneien für Thiere. — Bekanntmachung, betreffend die
Uebergangsstraßen für Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz, und die zu Erhebung der Uebergangsstenern
von Branntwein, Bier und Malz zuständigen Steuerämter. (Mit einer Beilage.)
II Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Berechtigung der geprüften Thierärzte zu Haltung von Arznei-Vorräthen
und die Abgaben von Arzneien für Thiere.
In Betreff der Berechtigung der Thierärzte zur Haltung von Arznei-Vorräthen und
der Abgabe von Arzneien für Thiere wird Folgendes verfügt:
S. 1.
Den geprüften Thierärzten ist auf wiederrufliche Weise unter nachfolgenden Bestimmungen
gestattet, die in dem beigefügten Verzeichniß angeführten Arzneimittel ausschließlich