Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

usgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  3.  Februar  1853.

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  der  geprüften  Thierärzte  zu
Haltung  von  Arznelvorräthen  und  die  Abgabe  von  Arzneien  für  Thiere.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Uebergangsstraßen  für  Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz,  und  die  zu  Erhebung  der  Uebergangsstenern
  von  Branntwein,  Bier  und  Malz  zuständigen  Steuerämter.  (Mit  einer  Beilage.)

II  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Berechtigung  der  geprüften  Thierärzte  zu  Haltung  von  Arznei-Vorräthen
und  die  Abgaben  von  Arzneien  für  Thiere.

In  Betreff  der  Berechtigung  der  Thierärzte  zur  Haltung  von  Arznei-Vorräthen  und
der  Abgabe  von  Arzneien  für  Thiere  wird  Folgendes  verfügt:
S.  1.
Den  geprüften  Thierärzten  ist  auf  wiederrufliche  Weise  unter  nachfolgenden  Bestimmungen
  gestattet,  die  in  dem  beigefügten  Verzeichniß  angeführten  Arzneimittel  ausschließlich