Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Ferner ist, in Gemäßheit der durch die Allerhöchste Order vom 8. Ja- 
nuar d. J. ertheilten Ermaächtigung, die nachstehende weitere Bekanntmachung 
ergangen. 
Bekanntmachung. 
Da es nothwendig befunden worden ist, die Erhebung des nach der 
Bekanntmachung vom 31. Dezember v. J. an der diesseitigen Grenze gegen 
Frankreich angeordneten Ausgangszolles von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl 
und anderen Mühlenfabrikaten nicht weiter auf die Ausfuhr zu Lande zu be- 
schränken, so wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung des gedachten Ausgangszolles fortan auch dann ein- 
tritt, wenn die Ausfuhr der genannten Gegenstände über die Preußische Grenze 
gegen Frankreich zu Wasser erfolgt. 
Berlin, den 1. Februar 1847. 
Der Finanzminister. 
v. Düesberg. 
  
(Nr. 798.)
	        
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