Schema.
Soldiner Kreis-Obligation.
Betrifft die Anleihe des Soldiner Kreises zum Zwecke der von demsel-
ben auszuführenden Chausseebauten an Gesammt-Betrage von 100,000 Rehlr.
Genehmigt durch die Allerhöchste Kabineks-Order vom ten
Die Stände des Soldiner Kreises erkennen hiermit an, die Summe von (resp.
50 Rlhlr., 100 Rthlr.) Kurant gegen diese Obligation vorgeliehen erhalten
zu haben, und verpflichten sich insgesammt zu deren Verzinsung und Rückzah-
ung nach den unten folgenden Bedingungen:
1) Der Inhaber dieser Obligation verzichtet seiner Seits so lange auf ein
Kündigungsrecht derselben, als ihm die Zinsen dafür prompt bezahlt
werden; sobald dies nicht der Fall ist, und der Kreis seine Verbindlich-
keiten gegen den Inhaber dieser Obligation nicht erfüllt, sieht ihm eine
sechsmonatliche Kündigung zu.
Die Soldiner Kreisstände dagegen und in deren Auftrage das
von denselben erwählte Chausseebau-Komite haben jederzeit das Recht,
die Obligation in Zeit von 6 Monaten zu kündigen, so daß diese Kün-
digung 6 Monate vor dem bestimmten Rückzahlungs-Termine, der im-
mer nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. bis 8. Juli Statt sinder,
erfolgen muß.
2) Für eine Kündigung Seitens des Kreises erkennt jeder Inhaber dieser
Obligation die desfallsige zweimalige Bekannmachung in der allgemei-
nen Preußischen und in den beiden Berliner (der Voßischen und Hanude
und Spenerschen) Zeitungen, in dem Frankfurter Regierungs-Amrsblatte
und im Soldiner Kreisblatte, wovon die eine stets vor dem ersten Ja-
nuar desjenigen Jahres, in welchem die Zurückzahlung Statt finden
soll, erfolgt sein muß, als ihn vollkommen verpflichtend an, dergestalt,
daß wenn in den, durch solche öffentliche und sonsiige Kündigungen be-
siimmten Zurückzahlungsterminen die Erhebung des Kapirals und der
Zinsen nicht erfolgt, mit jenem Tage die weitere Verzinsung des Kapi-
tals aufhört, ohne daß es einer gerichtlichen Oepostrion des Geldbetrages
bedarf.
3) An Zinsen werden jährlich Fünf Prozent entrichtet und zwar erfolgt die
Zinsenzahlung halbjährlich, entweder bei der Chaussee-Baukasse in Sol-
din oder auch an anderen in Berlin und Frankfurk a. d. O. noch zu be-
siimmenden Orten in der Zeit vom 1. zum §. Jannar und vom 1. bis
Crt. 294#.) 145 8. Juli