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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JJr. 12.
(Nr. 2946.) Wahlgesetz für die zur Vereinbarung der Preußischen Staatsverfassung zu be-
rufende Versammlung. Vom 8. April 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, nach Anhbrung Unserer zum Vereinigten Landtage versammelten
getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
Jeder Preuße, welcher das 24sde Lebensjahr vollendet und nicht den Voll-
besitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtsbraftigen richterlichen Erkenntnisses
verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat, siimmberechtigter Urwähler, in sofern er nicht aus öffent-
lichen Mitteln Armenunterstützung bezieht.
g. 2.
. Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl von fünf-
hundert Seelen ihrer Bevölkerung Einen Wahlmann. Ereich die Bevölkerung
einer Gemeinde nicht fünfhundert, übersteigt aber dreihundert Seelen, so ist sie
dennoch zur Wahl Eines Wahlmannes berechtigt. Erreicht aber die Bevblke-
rung einer Gemeinde nicht dreihundert Seelen, so wird die Gemeinde durch den
Landrath mit einer oder mehreren zunächst angrenzenden Gemeinden zu Einem
Wahlbezirke vereinigt.
In Gemeinden von mehr als tausend Seelen erfolgt die Wahl nach
Bezirken, welche die Gemeindebehörden in der Art zu begränzen haben, daß in
einem Bezirke nicht mehr als fünf Wahlmänner zu wählen sind.
Bewohnte Besitzungen, welche nicht zu einem Gemeindeverbande gehören
und nicht wenigstens 300 Seelen enthalten, werden durch den Landrath behufs
der Urwahlen der zunächst gelegenen Stadt= oder Landgemeinde zugewiesen.
Jahrgang 1848. (Nr. 29 6.) 15 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1848.