Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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g. 3. 
Jeder ist nur in dem Wahlbezirk zum Wahlmann waͤhlbar, worin er 
als Urwaͤhler stimmberechtigt ist. 
g. 4. 
Die Wahl der Wahlmaͤnner erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter 
Stimmenmehrheit der Erschienenen. 
g. õö. 
Jeder Preuße, der das 30ste Lebensjahr vollendet und den Wollbesitz 
der bürgerlichen Rechte nicht verwirkt hat (F. 1.), ist im ganzen Bereiche des 
Staats zum Abgeordneten wählbar. 
g. 6. 
Für jeden landräthlichen Kreis, so wie für jede Stadt, welche zu kei- 
nem landräthlichen Kreise gehdrt, soll Ein Abgeordneter und Ein Stellvertre- 
ter gewachlt werden. — Erreicht die Bevölkerung des Kreises oder der Stadt 
sechszig Tausend Seelen, so werden Jwei Abgeordnete gewählt, und es tritt 
für jede fernere Vollzahl von vierzig Tausend Seelen Ein Abgeordneter hinzu, 
so daß für hundert Tausend Seelen Drei, für hundertvierzig Tausend Seelen 
Vier Abgeerdnete u. s. w. gewählt werden. 
g. 7. 
Die Zahl der Bevoͤlkerung bestimmt sich uͤberall nach der im Jahre 1846 
stattgehabten amtlichen Zaͤhlung. 
g. 8. 
In den Städten werden die Urwahlen der Wahlmänner durch Beauf- 
tragte des Magistrats, und da, wo kein Magistratskollegium besteht, des Bür- 
germeisters geleitet. - 
Ueber die Leitung der Urwahlen auf dem Lande wird mit Ruͤcksicht auf 
die bestehende Verschiedenartigkeit der ländlichen Gemeindeeinrichtungen Unser 
Staatsministerium das Erforderliche in dem über die Ausführung des Wahl- 
gesetzes zu erlassenden Reglement (K. 12.) feststellen. 
Die Wahlen der Abgeordneten und Stellvertreter werden in den Kreisen 
durch die Landräthe und in den Städten, welche zu keinem landräthlichen Kreise 
ghoren, durch Beauftragte des Magistrats, beziehungsweise des Bürgermeisters, 
geleitet. 
g. 9. 
Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter erfolgt durch selbstge- 
schriebene Stimmzettel nach absolurer Stimmenmehrheit aller Erschienenen, und 
zwar bei den Kreiswahlen in dem Hauptorte des Kreises. 
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