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g. 3.
Jeder ist nur in dem Wahlbezirk zum Wahlmann waͤhlbar, worin er
als Urwaͤhler stimmberechtigt ist.
g. 4.
Die Wahl der Wahlmaͤnner erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter
Stimmenmehrheit der Erschienenen.
g. õö.
Jeder Preuße, der das 30ste Lebensjahr vollendet und den Wollbesitz
der bürgerlichen Rechte nicht verwirkt hat (F. 1.), ist im ganzen Bereiche des
Staats zum Abgeordneten wählbar.
g. 6.
Für jeden landräthlichen Kreis, so wie für jede Stadt, welche zu kei-
nem landräthlichen Kreise gehdrt, soll Ein Abgeordneter und Ein Stellvertre-
ter gewachlt werden. — Erreicht die Bevölkerung des Kreises oder der Stadt
sechszig Tausend Seelen, so werden Jwei Abgeordnete gewählt, und es tritt
für jede fernere Vollzahl von vierzig Tausend Seelen Ein Abgeordneter hinzu,
so daß für hundert Tausend Seelen Drei, für hundertvierzig Tausend Seelen
Vier Abgeerdnete u. s. w. gewählt werden.
g. 7.
Die Zahl der Bevoͤlkerung bestimmt sich uͤberall nach der im Jahre 1846
stattgehabten amtlichen Zaͤhlung.
g. 8.
In den Städten werden die Urwahlen der Wahlmänner durch Beauf-
tragte des Magistrats, und da, wo kein Magistratskollegium besteht, des Bür-
germeisters geleitet. -
Ueber die Leitung der Urwahlen auf dem Lande wird mit Ruͤcksicht auf
die bestehende Verschiedenartigkeit der ländlichen Gemeindeeinrichtungen Unser
Staatsministerium das Erforderliche in dem über die Ausführung des Wahl-
gesetzes zu erlassenden Reglement (K. 12.) feststellen.
Die Wahlen der Abgeordneten und Stellvertreter werden in den Kreisen
durch die Landräthe und in den Städten, welche zu keinem landräthlichen Kreise
ghoren, durch Beauftragte des Magistrats, beziehungsweise des Bürgermeisters,
geleitet.
g. 9.
Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter erfolgt durch selbstge-
schriebene Stimmzettel nach absolurer Stimmenmehrheit aller Erschienenen, und
zwar bei den Kreiswahlen in dem Hauptorte des Kreises.
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