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Wo mehr als drei Abgeordnete zu waͤhlen sind, soll die Wahl nach
Bezirken erfolgen, welche die zür Leitung der Wahl berufenen Behoͤrden abzu-
graͤnzen haben.
g. 10.
Die gewählten Abgeordneten stimmen in der zu berufenden Versamm-
lung nach ihrer eigenen unabhängigen Ueberzeugung, und sind an Aufträge oder
Inkiuktkonen nicht gebunden.
K. 11.
Die Prüfung der Richtigkeit der Wahl ist Sache der künftigen Ver-
sammlung.
S. 12.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes sonst noch erforderlichen Anord-
nungen hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement zu
treffen.
K. 13.
Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes zusammentretende Ver-
sammlung ist dazu berufen, die künftige Staatsverfassung durch Vereinbarung
mit der Krone festzustellen und die seitherigen reichsständischen Beugnise na--
mentlich in Bezug auf die Bewilligung von Steuern und Staatsanleihen für
die Dauer ihrer Versammlung interimistisch auszuüben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 8. April 1848.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Camphausen. Graf v. Schwerin. v. Auerswald. Bornemann.
. v. Arnim. Hansemann. v. Reyher.