Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Wo mehr als drei Abgeordnete zu waͤhlen sind, soll die Wahl nach 
Bezirken erfolgen, welche die zür Leitung der Wahl berufenen Behoͤrden abzu- 
graͤnzen haben. 
g. 10. 
Die gewählten Abgeordneten stimmen in der zu berufenden Versamm- 
lung nach ihrer eigenen unabhängigen Ueberzeugung, und sind an Aufträge oder 
Inkiuktkonen nicht gebunden. 
K. 11. 
Die Prüfung der Richtigkeit der Wahl ist Sache der künftigen Ver- 
sammlung. 
S. 12. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes sonst noch erforderlichen Anord- 
nungen hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement zu 
treffen. 
K. 13. 
Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes zusammentretende Ver- 
sammlung ist dazu berufen, die künftige Staatsverfassung durch Vereinbarung 
mit der Krone festzustellen und die seitherigen reichsständischen Beugnise na-- 
mentlich in Bezug auf die Bewilligung von Steuern und Staatsanleihen für 
die Dauer ihrer Versammlung interimistisch auszuüben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 8. April 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Camphausen. Graf v. Schwerin. v. Auerswald. Bornemann. 
. v. Arnim. Hansemann. v. Reyher. 
 
	        
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