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Die Arrondirung der Ephorieen hat hierauf keinen Einfluß, so daß also
ur Zeit die Mitglieder in den Ephorieen Zeitz, Naumburg, Weißenfels und
issen vertheilt wohnen. ,
Auch Substituten sind zum Beitritt verpflichtet; doch wird ihnen mit
Rücksicht auf ihre beschraͤnkte dkonomische Lage nur die Zahlung des halben
Beitrages angesonnen, gleichwohl aber, wenn 7 als solche sterben, den Ihri-
gen die volle Aussteuer gezahlt nach §. 8.
K. 10.
Freiheit der Aussteuer vom Arrest.
Es ist Niemand verstattet, Arrest auf diese Aussteuer zu legen.
B. Für die Begräbnißkasse.
S. 2.
Mitglieder.
Alle unter A. K. 2. gedachten beitrittspflichtigen Mitglieder müssen auch.
zu dieser Kasse treten.
C. 7.
Freiheit vom Arresi.
Auf diese Begräbnißsteuer darf von Niemanden Arrest gelegt werden.
(Nr. 2946.) Verordnung über die Wahl der Preugischen Abgeordneten zur Deulschen Na-
tionalversammlung. Vom 11. April 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen x. ꝛc.
verordnen, in Gemäßheit des von der Deutschen Bundesversammlung in der
Sitzung vom 7. April d. J. gefaßten Beschlusses wegen Einberufung einer
Deutschen Nationalversammlung auf den Antrag Unseres Staateministeriums,
was folgt:
g. 1.
Jeder großjaͤhrige Preuße, welcher nicht den Vollbesitz der buͤrgerlichen
Rechte in Folge rechtskraͤftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in
der Gemeinde, worin er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter
Urwaͤhler, in sofern er nicht aus oͤffentlichen Mitteln Armenunterstuͤtzung bezieht.
5. 2