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auf die von der gedachten Gesellschaft auszufuͤhrende Straße Anwendung fin-
den sollen. Zugleich will Ich dem Frankfurt-Drossener Chausseebau-Werein
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-
Chausseen geltenden Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. verleihen.
Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifs, so wie alle für die
Staats-Chausseen bestehende polizeiliche Bestimmungen, insbesondere die Vor-
schriften der Verordnung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Unter-
suchung und Bestrafung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Contraventio=
nen auf die gedachte Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Befehl ist durch „die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. März 1848. Z
Friedrich Wilhelm.
An das Finanzminsterium.
(Nr. 2951.) Allerhöchster Erlaß vom 25. März 1848., betrefsend die den Kreisständen des
Ruppiner Kreises in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der
Chaussee von dem Eisenbahnhofe bei Neustadt a. D. über Neu= und
Alt-Ruppin, Wulckow, Herzberg und Rüthnick bis zur Ruppiner Kreis-
grenze bewilligten fiskallschen Vorrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom 19. Februar 1847. den Bau einer
Chaussee von dem Eisenbahnhofe bei Neustadt a. D. über Neu= und Alt-
Ruppin, Wulckow, Herzberg und Rüthnick bis zur Ruppiner Kreisgränze
durch die Kreisstände des Ruppiner Kreises genehmigt habe, bestimme Ich
hierdurch, daß die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetz-
Sammlung für 1825. Seite 152.) in Betreff der Entnahme von Chaussee-
Neubau= und Unterhaltungsmaterialien von benachbarten Grundstücken, sowie
das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf
die oben gedachte Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich den
genannten Kreisständen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem
für die Staarschausseen geltenden Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1810.
verleihen. Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle
für die Staatschausseen bestehende polizeiliche Bestimmungen, insbesondere die
Vorschriften der Verordnung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Un-
tersuchung und Bestrafung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Konrraventio
nen auf die gedachte Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. März 1848.
Friedrich Wilhelm.
An das Finanzministerium.
(Nr. 2052.)