— 100 —
deren Werth angegeben ist, soll sich zusammensetzen: a) aus dem Porto
fuͤr das Gewicht der Sendungen nach der Brief- oder Päckereitare und
nach Maaßgabe der Emfernung des Bestimmungsortes und b) aus
einer Assekuranzgebühr für den angegebenen Werth. — Die Assekuranz-
gebühr soll betragen:
auf Enrfernungen unter und bis 10 Meilen für baares Geld
10 Sgr. auf 1000 Rthtr.
für Papiergeld und Staakspapiere 535 Ob
auf Entfernungen über 10 bis 50 Mei-
len für baares Geld.O⅛ ... 20 =
für Papiergeld und Staatspapiere 10
auf Entfernungen über 50 Meilen für
baares Geld.4 1 Rehlr. 10 -
für Papiergeld und Staatspapiere 200 -
Nach diesem Maaßstabe soll die Assekuranzgebühr berechnet werden:
für Sendungen unter und bis 50 Ar. wie für 50 Rehlr.
- - uͤber 50 Rthlr. bis 100 Rthlr. - 100 -
100 = von 100 Rthlr. zu t00 Rthlr.,
wobei auch überschiegende Beträge von weniger als Hundert Thalern
einem vollen Hundert gleich geachtet werden. Der Betrag für den Ein-
lieferungsschein soll in der Assekuranzgebühr einbegriffen sein. — Ein
Deklarationszwang findet ferner nicht mehr statt. Dagegen wird im
Falle eines Verlusies einer nicht deklarirten Geldsendung, oder einer
Werthsendung, welche bisher dem Deklarationszwange unterworfen war,
kein Ersatz geleistet. — Dasselbe tritt auch bei Beschädigung derartiger
Sendungen ein. «
II. Das Porto fuͤr Packete soll, so weit dieselben nicht ausschließlich auf
Eisenbahnrouten befördert werden, in welchem Falle nur die Hälfte des
Porto nach der bisherigen Taxe zu zahlen isi, nach einem Progres-
sionssatze von 2 Pfennigen pro Pfund auf je 5 Meilen in gerader Linie
gemessen, erhoben werden. So lange das Porto nach der Pfundtare
nicht mehr beträgt, ist als der geringste Satz für ein Packet das dop-
pelte Briefporto nach der in Meinem Erlaß vom 18. August 1844. fest-
gesetzten Briefporto-Skala zu erheben. — Portorestitutsfonen für jähr-
liche bedeutende Versendungen von baarem Silbergeld, Gold und ande-
ren Päckereien finden für die Folge nicht mehr statt. — Der General-
Postmeister wird ermächtigt, die Garanziewrähmie für Geldsendungen in
Beträgen von mehr als Tausend Thalern vorübergehend und vorläufig
auf drei Monate, auf die Hälfte des gesetzlichen Betrages allgemein zu
ermäßigen. — Die Bestimmungen dieser Verordnung, welche durch die
Gesetzsammlung zu publiziren ist, sollen sofort in Anwendung kommen.
Potsdam, den 8. April 1848.
Friedrich Wilhelm.
ansemann.
n
“
An das Finanz-Minisierium und das General-Postamt.