Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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2) in demselben Buche und Titel Kapitel 3. Abschnitt 3. &S. 2. und im Ab- 
schnitt 7. desselben Kapitels. 
g. 3. 
Als Preßvergehen im Sinne des §F. 2. der Verordnung vom 6. d. M. 
werden nicht betrachtet die Verleumdungen oder Beleidigungen, welche gegen 
Privatpersonen begangen sind, und die in den W. J. bis 6. des Gesetzes vom 
17. März d. J. vorgesehenen Vergehen gegen die Polizei der Presse. 
K. 4. 
Mit Aburtheilung der politischen und Preßvergehen wird der Assisenhof 
durch eine Verweisung der Strafrathskammer oder durch die auf Anstehen des 
öffentlichen Ministeriums ergehende direkte Vorladung befaßt. 
K 5. 
Der an den Assisenprasidenten zu richtende Antrag auf Festsetzung 
eines Tages zur Verhandlung der Sache muß die Thatsachen bestimmt ange- 
ben, in welchen das Vergehen enthalten sein soll, und mit der darauf erge- 
henden Verfügung durch einen von dem Assisenpräsidenten beauftragten Gerichts- 
vollzieher wenigstens zehn Tage vor dem zur Verhandlung bestimmten Tage, 
jedoch mit einem Zusatztage für jede Entfernung von zehn Stunden, dem Be- 
schuldigten zugestellt werden; Alles bei Strafe der Nichtigkeit. 
g. 6. 
Für das Geschwornengerichr, dessen Dildung und Berufung, für die 
mündliche Untersuchung, die Entscheidung und Vollstreckung gelten die Artikel 
310. bis 406. der Rheinischen Strafprozeß-Ordnung mit nachstehenden Modi- 
fikationen. 
K. 7. 
Wenn der Beschuldigte nicht erscheint, so ergeht ein Kontumazialurtheil, 
welches der Assisenhof ohne Mitwirkung von Geschworenen erläßt. 
g. 8. 
Die Kontumazialverurtheilung wird als nicht geschehen erachtel, wenn der 
Beschuldigte innerhalb fünf Tagen, außer einem Tage für jede Entfernung von 
zehn Stunden, nach der ihm in Person oder in seinem Wohnsitze geschehenen 
Zustellung des Urtheils gegen dessen Vollstreckung Opposition einlegt und diese 
Spgasn sowohl dem öffentlichen Ministerium, als der Zivilpartei zustel- 
en läßt. 
Gleichwohl bleiben die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des 
Kontumazialurtheils und die der Opposition dem Beschuldigten zur Last. 
. 9. 
Binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Opposicion muß der Be- 
schuldigte eine an den Assisenprässdenten gerichtete Biltschrift um Bestimmung 
eines
	        
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