Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 2957.) Gesetz über die Gröündung öffentlicher Darlehnskassen und Verausgabung 
von Darlehns-Kassenscheinen. Vom 15. April 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2rc. 7. 
verordnen in Folge des von Unseren zum Zweiten Vereinigten Landtage ver- 
sammelt gewesenen Ständen wegen Ermächtigung der Regierung zur Gewäh- 
rung von Staats-Garantieen, gefaßten Beschlusses, auf den Antrag Unseres 
Staats-Ministeriums für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt: 
K. 1. 
In Berlin und in den Orten, wo Filial-Anstalten der Preußischen 
Bank bestehen, sollen, wo das Bedürfniß es erheischt, unter Gewährleistung 
des Staats, Darlehns-Kassen errichtet werden, mit der Bestimmung, zur 
Defürderung des Handels= und Gewerbsbetriebs gegen Sicherheit Dlehne 
u geben. 
zus Zur Vermittelung der Darlehns-Geschaͤfte und zur Bildung von Depots 
können die Darlehns-Kassen auch an Orten, wo Filial-Anstalten der Preußischen 
Bank nicht bestehen, Agenturen errichten. 
5. 2. 
Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehne soll unter der Be- 
nennung: „Darlehn-Kassenscheine“ ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. 
Es vertreten diese Scheine in Zahlungen die Stelle des baaren Geldes; sie 
werden bei allen öffentlichen Kassen nach ihrem vollen Nennwerthe angenommen; 
im Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein. 
Es darf kein Darlehn-Kassenschein ausgegeben werden, für welchen 
nicht nach den Bestimmungen des F. 4. genügende Sicherheit gegeben worden ist. 
Der Gesammtbetrag der Darlehn-Kassenscheine soll zehn Millionen Thaler 
nicht überschreiten. 
g. 3. 
Die Darlehne können nur im Betrage von wenigstens Einhundert Thalern, 
in der Regel nicht auf längere Zeit als drei, und nur ausnahmsweise bis zu 
sechs Monaten gewährt werden. 
S. 4. 
Die Sicherheit kann bestehen: 
1) in Verpfändung von, im Inlande lagernden, dem Verderben nicht aus- 
gesetzten Waaren, Boden= und Bergwerks-Erzeugnissen und Fabrikaten, 
in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei Driktheilen 
ihres Schätzungswerthes nach Verschiedenheit der Gegenstände und ihrer 
Verkäuflichkeit: 
(Nr. 2957.) 2) in
	        
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