Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 106 — 
2) in Verpfändung inlaͤndischer Staats-, oder unter Genehmigung des 
Staats von Gemeinheiten und Gesellschaften ausgegebener Papiere, deren 
Nennwerth voll eingezahlt ist, nnd bei denen die regelmaͤßige Zins- oder 
Dividenden -Zahlung bereits begonnen hat, mit einem Wschlage von 
dem Kurse oder marktgangigen Preise. Den Nennwerth des Unter- 
pfandes darf das Darlehn miemals übersteigen. Papiere, welche nicht 
auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehns-Kasse zedirt werden. 
g. 5. 
Fabrikate, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden 
nur dann als Unterpfand angenommen, wenn sich zugleich eine dritte sichere 
Person für Erfüllung des Darlehns-Bertrages verbürgs. 
K. 6. 
Bei Waaren, Boden= und Bergwerks-Erzeugnissen und Fabrikaten, die 
nach ihrer Natur oder nach der in Handelsstädten üblichen Art der Aufbe- 
wahrung, oder weil sie sich nicht im Gewahrsam des Verpfänders befinden, 
entweder gar nicht oder doch nicht ohne erhebliche Schwierigkeit und Kosten 
dem Pandgläubiger körperlich übergeben werden können, darf ausnahmsweise 
unter Aufhebung der beschränkenden Besiimmung des Artikel 2076. des rhei- 
nischen bürgerlichen Gesetzbuchs, auch im Bezirke des Appellationsgerichshofes 
zu Cöln die Verpfändung durch symbolische Uebergabe (Art. 1606. und 1007. 
a. a. O.) verwirklicht werden. 
S. 7. 
Es darf der Zinsfuß bei Bewilligung der Darlehne nicht unter dem für 
den Lombard-Berkehr der Preußischen Bank bestehenden höchsten Satz bestimmt 
werden. An den gesetzlichen Zinsfuß sind die Darlehns-Kassen nicht gebunden. 
g. 8. 
Das Unterpfand haftet fuͤr Kapital, Zinsen und Kosten, und es koͤnnen 
die letzteren von der Darlehnssumme sogleich gekuͤrzt werden. 
K. 9. 
Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet; so kann die Darlehns- 
Kasse durch einen ihrer Beamten oder einen vereideten Makler das Unterpfand 
verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt machen. 
Selbst erwerben kann die Darlehns-Kasse das Unterpfand nur im Wege 
des Meistgebors bei einem öffentlichen Verkauf. ; 
Die in den Artikeln 2074. 2075. und 2078. des rheinischen buͤrgerlichen 
Gesetzbuchs vorgeschriebenen Förmlichkeiten sinden auf die Darlehns-Kassen keine 
Anwendung. ODie Eintragung des Oarlehns-Vertrages in die Bücher der 
Darlehns-Kasse, hat die rechtliche Wirkung einer öffenklicheu Urkunde. 
K. 10. 
Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth, bleibt die Darlehns-Kasse 
berechtigt zum außergerichtlichen Verkauf des Unterpfandes und ist nicht ver- 
pflichtet, dasselbe zur Konkursmasse abzuliefern. 
K. 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.