Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 107 — 
g. 11. 
Die Darlehnskassen bilden selbsistaͤndige Institute mit den Eigenschaften 
und Rechten jurissischer Personen. Es haben dieselben alle Rechte des Fiskns 
mit Ausnahme des diesem letzteren zustehenden Vorzugsrechts beim Konkurse 
und Prioritaͤtsverfahren. 
Die Stempel-, Sportel= und Portofreiheit steht ihnen in demselben 
Umfange wie der Preußischen Bank zu. 
§. 12. 
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des 
Staats unter der oberen Leitung des Finanzministers die Preugische Bank, 
jedoch mit strenger Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine 
Administration wird in Berlin durch eine besondere Bank-Abtheilung unter 
der Benennung: „Hauptverwaltung der Darlehnskassen“, geführt. Außerdem 
wird für jede Darlehnskasse ein besonderer, von ihr ressortirender Vorstand 
en, wozu auch Mitglieder des Handels= oder Gewerbstandes gehören 
sollen. ' 
Das Interesse des Staats wird bei jeder Darlehnskasse durch einen 
besonderen, von dem Finanzminister zu ernennenden Regierungs-Bevollmäch= 
tigten vertreten. 
. 13. 
Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Regie- 
rungs-Bevollmächtigken und der Mitglieder des Vorstandes durch das Amts- 
blatt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
. 14. 
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels= oder Gewerbestande 
haben stets je zwei im wochentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehnskasse 
u begleiten und besonders darüber zu wachen, daß nur zu dem Jwecke der 
örderung des Handels= und Gewerbebetriebes Darlehne gegeben und innerhalb 
dieses Zweckes alle Interessen möglichst gleichmáßig berücksichtigt werden. 
Wenn dies nach ihrer Ansicht nicht der Fall ist, muß das Darlehn verweigert 
werden. 
g. 15. 
Der Regierungs-Bevollmächtigte muß von sämmtlichen Geschäften 
Kenmtniß nehmen, und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehnen 
das Versagungsrecht. 
Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder marktgängigen 
Preise der zu verpfändenden Papiere, steht nach Anhörung des Vorstandes 
dem Regierungs-Bevollmächtigten zu. 
« H.16. 
Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abꝛns der Verwaltungs- 
Kosten zur Deckung etwaiger Ausfaͤlle und zur Wiedereinloͤsung der Darlehns- 
Kassenscheine verwendet werden. 
(Nr. 2957.) §. 17.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.