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g. 11.
Die Darlehnskassen bilden selbsistaͤndige Institute mit den Eigenschaften
und Rechten jurissischer Personen. Es haben dieselben alle Rechte des Fiskns
mit Ausnahme des diesem letzteren zustehenden Vorzugsrechts beim Konkurse
und Prioritaͤtsverfahren.
Die Stempel-, Sportel= und Portofreiheit steht ihnen in demselben
Umfange wie der Preußischen Bank zu.
§. 12.
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des
Staats unter der oberen Leitung des Finanzministers die Preugische Bank,
jedoch mit strenger Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine
Administration wird in Berlin durch eine besondere Bank-Abtheilung unter
der Benennung: „Hauptverwaltung der Darlehnskassen“, geführt. Außerdem
wird für jede Darlehnskasse ein besonderer, von ihr ressortirender Vorstand
en, wozu auch Mitglieder des Handels= oder Gewerbstandes gehören
sollen. '
Das Interesse des Staats wird bei jeder Darlehnskasse durch einen
besonderen, von dem Finanzminister zu ernennenden Regierungs-Bevollmäch=
tigten vertreten.
. 13.
Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Regie-
rungs-Bevollmächtigken und der Mitglieder des Vorstandes durch das Amts-
blatt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
. 14.
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels= oder Gewerbestande
haben stets je zwei im wochentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehnskasse
u begleiten und besonders darüber zu wachen, daß nur zu dem Jwecke der
örderung des Handels= und Gewerbebetriebes Darlehne gegeben und innerhalb
dieses Zweckes alle Interessen möglichst gleichmáßig berücksichtigt werden.
Wenn dies nach ihrer Ansicht nicht der Fall ist, muß das Darlehn verweigert
werden.
g. 15.
Der Regierungs-Bevollmächtigte muß von sämmtlichen Geschäften
Kenmtniß nehmen, und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehnen
das Versagungsrecht.
Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder marktgängigen
Preise der zu verpfändenden Papiere, steht nach Anhörung des Vorstandes
dem Regierungs-Bevollmächtigten zu.
« H.16.
Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abꝛns der Verwaltungs-
Kosten zur Deckung etwaiger Ausfaͤlle und zur Wiedereinloͤsung der Darlehns-
Kassenscheine verwendet werden.
(Nr. 2957.) §. 17.