Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 1068 — 
g. 17. 
Die zehn Millionen Thaler Darlehns-Kassenscheine werden bestehen aus: 
Sechs Millionen in Einthalerscheinen, und 
Vier Millionen in Fuͤnfthalerscheinen. 
Die Darlehns-Kassenscheine werden von der Haupt-Verwaltung, der Darlehns= 
Kassen ausgefertigt, von der zur Komrole der Ausgabe der Banknoten durch 
Unsere Order vom 16. Juli. 1846. (Gesetzsammlung Seite 264.) ernannten 
Kommission zum Zeichen, daß nicht mehr als der gesetzliche Betrag im Umlauf 
ist, mit einem Stempel versehen, und den Darlehnskassen nach Verhältniß des 
Bedarfs übergeben. 
Der Finanzminisier hat den Betrag der umlaufenden Darlehns-Kassen- 
scheine monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
K. 18. 
Sobald das Bedürfniß zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr 
besteht, hat der Finanzminister ihre Auflösung zu verfügen, und offentlich 
bekannt zu machen. 
Alle Darlehns-Kassenscheine sollen spatestens in drei Jahren wieder 
eingezogen, und dabei eine Präklusiofrist von nicht weniger als sechs Monaten 
bestimmt werden. 
9. 19. 
Wer einen Darlehns-Kassenschein verfälscht oder nachmacht, oder der- 
gleichen verfälschte oder nachgemachte wissentlich verbreiten hilft, soll gleich 
demjenigen bestraft werden, welcher falsches Geld unter landesherrlichem 
Gepräge gemünzt oder verbreitet hat. 
g. 20. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und Bei- 
drückung Unseres Königlichen Insiegels. 
Gegeben zu Poksdam, am 15. April 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Camphausen. Graf v. Schwerin. v. Auerswald. Bornemann. 
v. Arnim. Hansemann. v. Reyher. 
 
	        
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