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g. 17.
Die zehn Millionen Thaler Darlehns-Kassenscheine werden bestehen aus:
Sechs Millionen in Einthalerscheinen, und
Vier Millionen in Fuͤnfthalerscheinen.
Die Darlehns-Kassenscheine werden von der Haupt-Verwaltung, der Darlehns=
Kassen ausgefertigt, von der zur Komrole der Ausgabe der Banknoten durch
Unsere Order vom 16. Juli. 1846. (Gesetzsammlung Seite 264.) ernannten
Kommission zum Zeichen, daß nicht mehr als der gesetzliche Betrag im Umlauf
ist, mit einem Stempel versehen, und den Darlehnskassen nach Verhältniß des
Bedarfs übergeben.
Der Finanzminisier hat den Betrag der umlaufenden Darlehns-Kassen-
scheine monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
K. 18.
Sobald das Bedürfniß zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr
besteht, hat der Finanzminister ihre Auflösung zu verfügen, und offentlich
bekannt zu machen.
Alle Darlehns-Kassenscheine sollen spatestens in drei Jahren wieder
eingezogen, und dabei eine Präklusiofrist von nicht weniger als sechs Monaten
bestimmt werden.
9. 19.
Wer einen Darlehns-Kassenschein verfälscht oder nachmacht, oder der-
gleichen verfälschte oder nachgemachte wissentlich verbreiten hilft, soll gleich
demjenigen bestraft werden, welcher falsches Geld unter landesherrlichem
Gepräge gemünzt oder verbreitet hat.
g. 20.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister übertragen.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und Bei-
drückung Unseres Königlichen Insiegels.
Gegeben zu Poksdam, am 15. April 1848.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Camphausen. Graf v. Schwerin. v. Auerswald. Bornemann.
v. Arnim. Hansemann. v. Reyher.