Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 117 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Sctaaten. 
  
Nr. 19— 
  
(Nr. 2963.) Allerhschster Erlaß vom 25. April 1848., über die verzinsliche Annahme frei- 
williger Beiträge zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse. 
Ko des von dem zweiten Vereinigten Landtage gefaßten zustimmenden 
Beschlusses wegen Beschaffung der zum inneren und außeren Schutze des Staats 
erforderlichen Geldmittel, will Jch auf den Antrag des Staatsministeriums 
hierdurch genehmigen, daß die zur Bestreitung des Staatsbedarfs eingehenden 
freiwilligen Beiträge, so weit solche in Geldsorten, deren Annahme in den 
Staatskassen gestattet ist, oder in Gold und Silber bestehen, angenommen 
werden. Diese Beiträge sollen als eine Schuld des Staats nach dem Gesetze 
vom 17. Januar 1820. durch Schuldverschreibungen zu zehn, zwanzig, funfzig 
und hundert Thalern verbrieft und vom ersten Tage des auf die Einzahlung 
folgenden Monats an, mit jährlich Fünf vom Hundert in halbjährlichen Raten 
verzinset werden. Berechtigt ist der Staat zur Rückzahlung zu jeder Zeit nach 
sechsmonatlicher Kündigung, verpflichtet dazu erst nach zehn Jahren. Dem 
Darleiher steht innerhalb dieses Zeitraums zwar nicht die Kündigung zu, wohl 
aber die Anrechnung auf eine außerordentliche, nach Verhältniß des Vermögens 
zu erhebende Anleiß oder Steuer für den Fall, daß eine solche ausgeschrieben 
werden möchte. Dargeliehenes Gold und Silber soll zur Münze abgeliefert 
und den Einsendern der volle Metallwerth, ohne Abzug der Umschmelzungs- 
und Prägungskosten, in Anrechnung gebracht werden. 
Diese Meine Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen 
und durch den Finanzminister, beziehungsweise durch die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden, zur Ausführung zu bringen. 
Potsdam, den 25. April 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
Camphausen. Hansemann. 
An das Staatsministerium. 
  
Jahrgang 1848. (Nr. 2963.) 22 
Ausgegeben zu Berlin den 27. April 1848.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.