— 117 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Sctaaten.
Nr. 19—
(Nr. 2963.) Allerhschster Erlaß vom 25. April 1848., über die verzinsliche Annahme frei-
williger Beiträge zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse.
Ko des von dem zweiten Vereinigten Landtage gefaßten zustimmenden
Beschlusses wegen Beschaffung der zum inneren und außeren Schutze des Staats
erforderlichen Geldmittel, will Jch auf den Antrag des Staatsministeriums
hierdurch genehmigen, daß die zur Bestreitung des Staatsbedarfs eingehenden
freiwilligen Beiträge, so weit solche in Geldsorten, deren Annahme in den
Staatskassen gestattet ist, oder in Gold und Silber bestehen, angenommen
werden. Diese Beiträge sollen als eine Schuld des Staats nach dem Gesetze
vom 17. Januar 1820. durch Schuldverschreibungen zu zehn, zwanzig, funfzig
und hundert Thalern verbrieft und vom ersten Tage des auf die Einzahlung
folgenden Monats an, mit jährlich Fünf vom Hundert in halbjährlichen Raten
verzinset werden. Berechtigt ist der Staat zur Rückzahlung zu jeder Zeit nach
sechsmonatlicher Kündigung, verpflichtet dazu erst nach zehn Jahren. Dem
Darleiher steht innerhalb dieses Zeitraums zwar nicht die Kündigung zu, wohl
aber die Anrechnung auf eine außerordentliche, nach Verhältniß des Vermögens
zu erhebende Anleiß oder Steuer für den Fall, daß eine solche ausgeschrieben
werden möchte. Dargeliehenes Gold und Silber soll zur Münze abgeliefert
und den Einsendern der volle Metallwerth, ohne Abzug der Umschmelzungs-
und Prägungskosten, in Anrechnung gebracht werden.
Diese Meine Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen
und durch den Finanzminister, beziehungsweise durch die Hauptverwaltung der
Staatsschulden, zur Ausführung zu bringen.
Potsdam, den 25. April 1848.
Friedrich Wilhelm.
Camphausen. Hansemann.
An das Staatsministerium.
Jahrgang 1848. (Nr. 2963.) 22
Ausgegeben zu Berlin den 27. April 1848.