Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 20—— 
  
(Nr. 2964.) Privilegium wegen anderweiter Ausfertigung auf den Inhaber lautender Stet- 
tiner Stadtobligationen zum Betrage von 500,000 Rthlr. Vom 10. 
April 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Da der Magistrat der Stadt Stettin darauf angetragen hat, zur Ein- 
richtung einer städtischen Gaserleuchtung und anderen städtischen Anlagen und 
Verbesserungen, unter Einziehung und Vernichtung der nach dem Privile- 
gium vom 23. September 1840. (Gesetzsammlung für 1840. Seite 303.) 
ausgestellten, für einen anderen Zweck bestimmt gewesenen Stadtobligationen 
im Betrage von 500,000 Rehlr., einen Lleichen Betrag auf den Inhaber lau- 
tender und mit Zinsscheinen versehener Stadtobligationen, jedoch mit anderen 
Bedingungen ausstellen zu dürfen, und da sich bei diesem Antrage weder im 
Interesse der Stadtgemeine, noch der Gläubiger erwas zu erinnern gefunden 
hat, so ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an 
jeden Inhaber enthalten, zur Ausstellung von 500,000 Rchlr. geschrieben sif 
malhunderttausend Thaler Alt-Stettiner Stadtobligationen, und zwar in 5000, 
eschrieben Fünftausend Stück, jedes zu 100 Rchlr., geschrieben Einhundert 
haler Kurant, welche nach dem anliegenden Schema unter Litt. F. No. 1 
bis 5000. auszusiellen, mit Vier und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen 
und nach der durch das Loos bestimmten Folgeordnung zu amortisiren sind, 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der 
rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus 
hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenkhums nachweisen zu 
dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, wird für die Vefriebigung der Inhaber der Obligationen in 
keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staats übernommen. 
Gegeben Potsdam, den 10. April 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhlem. 
Für den Finanzminister 
von Auerswald. ne. 
  
Jahrgang 1848. (Nr. 2064.) 23 Schema 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1848.
	        
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