Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Schema. 
Stettiner Stadt-Obligation. 
Littera F. No.. 
uͤber 
100 Rthlr. Pr. Kurant. 
Der Magistrat und die Stadtverordneten der hiesigen Stadt urkunden 
und bekennen hiermit, Namens derselben, daß der Inhaber dieser Obligation 
die Summe von Einhundert Thalern Pr. Kurant, deren Empfang sie beschei- 
nigen, an die hiesige Stadtgemeinde zu fordern hat. 
Die Nackzahlung des Kapitals an die Inhaber der Obligationen geschieht 
allmaͤlig nach einem von der Staatsbehörde genehmigten Amortisationsplane 
wobei die Folgeordnung der einzulösenden Obligationen durch das Loos bestimmr 
wird. Ein Kündigungsrecht steh' den Inhabern der Obligationen gegen die 
Stadtgemeinde nicht 
Bis zu dem age, an welchem solchergestalt das Kapital nach der des- 
halb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird dasselbe in 
halbjährigen Terminen mit Vier und ein * Mozent jährlich gegen Auslie- 
ferung der zu den Obligationen gehörenden Zinskupons verzinst. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadt Stettin mit ihrem Kämmerei= und Bürgervermögen. 
Zu Urkund dessen ist diese Obligation unter unserer Unterschrift und 
Siegel ausgefertigt worden. 
Stettin, den 
(L. S.) Die Stadtverordneten. 
(L. S.) Ober-Bürgermeister, Bürgermeister und Rath. 
Mit dieser Obligation sind 
Zinsscheine von M bis 
inkl. Ae mit der Unter- 
schrift des Ober-Bürgermeisiers 
ausgegeben. 
(Nr. 2965.)
	        
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