Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 125 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 22. — 
  
(Nr. 2968.) Allerhschster Erlaß vom 31. März 1848., betreffend die der Stadt Cremmen 
in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von der 
Ruppiner Kreisgränze bei Beetz über Cremmen nach Hennigsdorf bewillig- 
ten fiskalischen Vorrechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee von der Gränze des Ruppiner Kreises bei Beetz über Sommerfelde, 
Cremmen, Schwante, Vehlefanz, Eichstädt, Marwitz bis Hennigsdorf auf 
Kosten der Stadt Cremmen genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß die 
Vorschriften der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetz-Samml. für 1825. 
Seite 152.) in Betreff der Entnahme von Chaussee = Neubau= und Unterhal- 
tungs-Materialien von benachbarten Grundstücken, so wie das Expropriations-= 
recht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die gedachte Straße 
Anwendung finden sollen. In Erwägung, daß die Stadt Cremmen die Unter- 
haltung jener Straße übernimmt, will Ich derselben zugleich das Recht der 
Chausseegeld-Erhebung, nach dem jedesmaligen für die Skaatschausseen Kelen- 
den Tarif verleihen. Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifs, 
so wie alle für die Staatschaussee'n bestehende polizeiliche Vorschriften, insbe- 
sondere die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Juni 1844. über das Ver- 
fahren bei Untersuchung und Bestrafung von Chausseegeld = und Chaussee-Po- 
lizei-Kontraventionen auf die gedachte Straße Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 31. März 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
Hansemann. 
An die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
  
—c. 60.) 25 (Nr. 2969.) 
Ausgegeben zu Verln den 18. Mal 1348.
	        
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