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Deich- und Strombauten noͤthigen Materialien, als: Feldsteine, Sand, Kies,
Rasen 2c. Wo zur Gewinnung des Ausstichs für die neu anzulegenden, zu
verlegenden, zu verstärkenden oder zu erhöhenden Deiche, sowie zr Ielagr von
Ab- und Zufuhrwegen, zur Lagerung von Materialien 2c., überhaupt zur Aus-
führung der Deich= und Serombamen das Bedürfniß einer vorübergehenden
Beuuung von Guumdstücken eintritt, muß diese von den Eigenrhämern gestat-
tet werden.
Den Eigenthuͤmern der eingedeichten Grumdstuͤcke und der Vorlaͤnder ist
fuͤr den abzutretenden Grund und Boden, fuͤr die zu uͤberlassenden Materialien
und fuͤr die zu gestattende voruͤbergehende Benutzung von Grundstuͤcken, so
weit nach der bestehenden Verfassung nicht die unentgeltliche Ueberlassung ver-
langt werden kann, nur der gemeine Werth und nach Unterschied der Faͤlle
der wirkliche Schaden zu verguͤten, anderen Grundeigenthuͤmern aber nach
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vollständige Entschädigung
zu leisten.
Die Nutzungsberechtigten sind dem Expropriationsrechte gleichmäßig
unterworfen.
g. 4.
Die Entscheidung darüber, welche Grundstücke nach Maaßgabe der in
§. 3. enthaltenen Bestimmungen für die Deich= und Strombauten in Anspruch
zu nehmen sind, steht der in §. 1. genannten Kommission zu, mit Vorbehalt
des Rekurses an das Finanzministerium, welcher innerhalb einer Prklusiofrist
von 10 Tagen bei jener Kommission anzubringen ist.
Die Sensegung der Entschädigung erfolgt, vorbehaltlich des Rechtsweges,
durch die betreffende Regierung, welche zu dem Ende die Taratoren ernennt
und durch einen Kommissarius die Abschätzung bewirken läßt.
Die Uebergabe der Grundstücke muß auf den Antrag der Kommission
sofort nach der Abschätzung erfolgen, und ist nöthigenfalls durch exekutivische
Maaßregeln, deren Anordnung der Regierung zustehl, herbeizuführen.
K. 5.
Wegen Auszahlung der Entschbigungssummen sind, der Order vom
26. Dezember 1833. (Gesetzsammlung von 1834. Seite 8.) gemäß, die Be-
stimmungen der Verordnung vom 8. August 1832. (Hesetsammlung von 1832.
Seite 202.) zur Anwendung zu bringen, jedoch mit der Maaßgabe, daß wenn
der sofortigen Auszahlung der Entschädigungssumme rechtliche Hindernisse ent-
gegenstehen, die Kommisston befugt und auf Verlangen der Grundbesitzer auch
verpflichtet sein soll, die von der Regierung festgesetzte Abfindung sofort zum
gerichtlichen Depositorium zu zahlen.
g. 6.
Zur Abschreibung der abgetretenen Parzellen vom Hauptgrundstuͤcke im
Hypothekenbuche bedarf es des Konsenses der Lehns- und Fideikommiß--In-
teressenten und der Realberechtigten nicht.
(Nr. 2969.) . 7.