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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 24—
(Nr. 2971.) Allerhöchster Erlaß vom 24. April 1848., betreffend die Erhebung eines
Chausseegeldes auf der Kommunalchaussee von Opladen über Neukirchen
und Bourscheid zur Cöln-Berliner Staatsstraße.
N. die Kommunalstraße von Opladen über Neukirchen und Bourscheid
zur Cöln-Berliner Staatsstraße bis auf einige Nacharbeiten chausseemäßig aus-
gebaut worden ist, will Ich den dabei betheiligten Gemeinden Opladen, Neu-
irchen und Bourscheid das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes für 14 Mei-
len nach dem für die Staatschaussee'n geltenden Chausseegeld-Tarif verleihen.
Auch sollen die diesem Tarife angehängten zusätzlichen Bestimmungen auf die
gedachte Straße Anwendung finden. Der gegenwärtige Befehl ist durch die
esetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 24. April 1848. ç
Friedrich Wilhelm.
A Hansemann. v. Patow.
n -
das Finanzministerium und das Minisierium für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 2972.) Allerhöchster Erlaß vom 24. April 1848. wegen Einführung einer Wildpret-
Steuer in den solche verlangenden mahl= und schlachtsteuerpflichtigen
Städten.
D. aus Anlaß der für die Stadt Berlin unterm 8. März v. J. (Gesetz-
sammlung Seite 195.) gestatteten Erhebung einer zum Besten der Armenkasse
zu verwendenden Steuer von dem in die hlesige Residenz eingehenden Wildpret
von Seiten mehrerer anderen Stadte die Genehmigung zur Einführung einer
Wildpretsteuer nachgesucht worden ist, und sich im Allgemeinen nichts dagegen
8 erinnern findet, daß bei nachgewiesenem Beduͤrfniß und wenn anderweite
edenken nicht entgegenstehen, den Staͤdten, in welchen dermalen die Mahl-
Jahrgang 1848. (Nr. 2971—2973.) 27 und
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1848.