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und Schlachtsteuer erhoben wird, die Bosieuerung, des Wildprets auf ihren
Wunsch gestattet werde; so will Ich die Minister des Innern und der Finan-
zen hierdurch ermächtigen, den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Stadten,
welche darauf antragen, zu gestatten, auf:
ein Stück Rothwild eine Steuer von höchstens 3 Rlhlr.
ein Stück Dammwiidd .. .. 2
ein Schwmwinnmi 1
einReh·........................................ —
einenFrischling.........................·....... —
einen Fasan, eine Waldschnepfe, ein Birkhuhn, Ha-
selhuhn, einen Auerhahn oder Trappen . —
einen Hasen ... —
ein Rebhuhn, eine wilde Gans oder wilde Ente. — = Oq
zu legen. Dasjenige Wildpret, welches von dem zum Zollvereine nicht gehö-
rigen Auslande eingeht, ist dabei unter den in der Bestimmung des Art. 3. zu
I. des Vertrages vom 8. Mai 1841. wegen Fortdauer des Zoll= und Han-
delsvereins (Gesetzsammlung Seite 141.) angegebenen Voraussetzungen von der
Wildpretsteuer frei zu lassen. Für die Erhebung dieser Steuer treten dieselben
Vorschriften in Kraft, nach welchen die Erhebung der Schlachtsteuer erfoldt,
auch sind dabei die zum Schutz der Schlachtsteuer bestehenden Strafbestimmun=
gen zur Anwendung zu bringen, und es wird danach die Wildpretsleuer auch
in den Städten fortdauern können, welche in Fotcze der Verordnung vom 4. d.
M. die bisherige Mahlsteuer durch eine direkte Abgabe ersetzen wollen. Diese
Meine Willensmeinung ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Potsdam, 24. April 1848. Z Z
Friedrich Wilhelm.
v. Auerswald. Hansemann.
An die Staatsminister v. Auerswald und Hansemann.
— Sgr.
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(Nr. 2973.) Allerhöchster Erlaß vom 29. April 1848., betressend die der Cottbuser Kreis-
Korporation in Bezug auf den chausseemäßigen Ausbau und die Unter-
baltung einer Straße von Cottbus nach Tchernitz, von Cottbus in der
Richtung auf Guben über Peitz bis zur Cottbuser Kreisgrenze, und von
Cottbus bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Forst bewilligten fiska-
lischen Vorrechte.
N.-### Ich durch Meinen Erlaß vom 2. Okrober v. J. den chaussee-
megigen Ausban einer Seraße von Cottbus nach Tschernitz, von Cottbus in
der Richtung auf Guben über Peitz bis zur Co#ntbuser Krrisgrenge und non
Coktbus bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Forst — dir Cotthaser
Kreiskorporation genehmgt habe, bestimme Ich hierdurch, daß die Borschrifeen
der Verordnung vom 11. Juni 1895. (Gesetzsammlung für 1826. Seite 152.)
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