Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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in Betreff der Entnahme von Chausseeneubau- und Unterhaltungsmaterialien 
von benachbarten Grundstuͤcken, so wie das Expropriationsrecht fuͤr die zur 
Chaussee erforderlichen Grundstuͤcke auf die oben gedachte Straße Anwendung 
finden sollen. Zugleich will Ich der Cottbuser Kreiskorporation das Recht 
ur Erhebung des Chausseegeldes nach dem fuͤr die Staatschausseen geltenden 
hausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. verleihen. Auch sollen die zusätz- 
lichen Bestimmungen dieses Tarifs, so wie alle für die Staatschausseen be- 
stehende polizeiliche Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der Verord- 
nung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Untersuchung und Bestra- 
fung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontraventionen auf die gedachte 
Straße Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 29. April 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
Hansemann. v. Patow. 
An das Finanzministerium und das Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 2974.) Allerhöchster Erlaß vom 29. April 1848., betreffend die Wegegeld-Erhebung 
auf der Gemeindechaussee von der Mindner-Coblenzer Staatsstraße bei 
Olpe bis zur Attendorner Provinzialstraße bei Waldenburg. 
l! dem Antrage vom 16. d. M. will Ich den Sammtgemeinden Atten- 
dorn und Rhode im Kreise Olpe die Befugniß verleihen, für die Benutzung der 
Gemeindechaussee von der Minden-Coblenzer Staatsstraße bei Olpe bis zur 
Artendorner Provinzialstraße bei Waldenburg ein 1 meiliges Chausseegeld nach 
dem federzet. für die Staatsstraßen geltenden Tarif zu erheben, jedoch unter 
dem Vorbehalte der Ermäßigung dieses Tarifs oder der Zurücknahme des Er- 
hebungsrechts von fünf zu fünf Jahren. 
Jugleich will Ich die Bestimmungen der Verordnung vom 11. Juni 
1825., betreffend die Vergütigung für die von Grundbesitzern aus ihren Feld- 
marken zum Chausseebau hergegebenen Feldsteine, Sand und Kies auf diese 
Gemeindechaussee hierdurch für anwendbar erklären und den Gemeinden dieje- 
nigen Rechte, welche dem Staate bei Unterhaltung von Kunsistraßen in Anse- 
hung der Materialiengewinnun Fustehen, beilegen. 
Potsdam, den 29. Apro 
Friedrich Wilhelm. 
Hansemann. v. Patow. 
IAn das Finanzministerimm und das Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffemliche Arbeiten. 
— — 27* (Nr. 2975.) 
 
	        
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