Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 2975.) Allerhöchster Erlaß vom 29. April 1848., die Anwendung des Zollgewichts 
zur Erleichterung und Befoͤrderung des Verkehrs auf den Eisenbahnen be- 
treffend. 
D. nach dem Berichte vom 31. v. M. die Anwendung des in der Verord- 
nung vom 31. Oktober 1839. (Gesetzsammlung Seite 325.) vorgeschriebenen 
Jollgewichts zur Erleichterung und Beförderung des Verkehrs auf den Eisen- 
bahnen gereichen wird, so will Ich dem Antrage ghenaß hierdurch bestimmen, 
daß das gedachte Jollgewicht fortan auch im Eisen 
kommen soll. 
Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird 
ermächtigt, den Zeitwunkt, mit welchem dieses Gewicht eingeführt werden soll, 
sehuseden, rücksichtlich der Verpflichtung des Publikums, die Frachtbriefe und 
Deklarationen nach Zollgewicht auszustellen, den Umständen angemessene Aus- 
nahmen zu gestatten und die zur Ausführung des gegenwärtigen Erlasses sonst 
erforderlichen Vorschriften zu ertheilen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Potsdam, den 29. April 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Auerswald. v. Patow. 
An die Ministerien des Innern und für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten. 
ahnverkehr zur Anwendung 
  
(Nr. 2970.) Allerhöchster Erlaß vom 29. April 1848., betressend die Wegegeld -Erhebung 
auf der Kommunalchaussee von der Settler-Schule über Lengerich bis zur 
Hannoverschen Grenze in der Richtung auf Osnabrück. 
N% dem Antrage vom 16. d. Mts. will Ich den Gemeinden, welche den 
chausseemäßigen Ausbau der Gemeindestraße von Settler-Schule über Lengerich 
bis zur Hannoverschen Grenze begonnen haben, die Erhebung eines halbmeili- 
gen Chausseegeldes nach dem jederzeit für die Staatsstraßen geltenden Tarif 
für die Benutzung der 1200 Ruthen langen Straßenabtheilung von der Han- 
noverschen Grenze bis durch Lengerich, und eben so eines halbmeiligen Chaussee- 
geldes für die Benutzung der 894 Ruthen langen Straßenabtheilung von der 
Aabrücke bis Settler-Schule unter der Bedingung vorschrifsmäiiger Unterhal= 
tung dieser Straßenabtheilungen gestatten, auch genehmigen, daß denselben für 
den Fall der Vollendung des chausseemaßigen Ausbaues der ganzen 2572 Ru- 
then langen Straße die Befugniß zur Ersebung eines Chausseegeldes für 14 
Meilen in Aussicht gestellt werde. Zugleich will Ich die Bestimmungen der 
Verordnung vom 11. Juni 1825., betreffend die Vergütung für die von 
Grundbesitzern aus ihren Feldmarken zum Chausseebau hergegebenen Feldsteine, 
Sand und Kies auf diese Chaussee hierdurch für anwendbar erklären und den 
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